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Eine Illustration, die ein Haus und ein Auto neben einem Klemmbrett mit einem Stift zeigt. Darunter stehen die Worte 'An-/Abmeldungen eines Wohnsitzes'.

An-/Abmeldungen eines Wohnsitzes

Jede Person, die in Österreich in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist gesetzlich verpflichtet sich bei der zuständigen Meldebehörde, also im Gemeindeamt innerhalb von 3 Tagen anzumelden. Die Anmeldung darf erst nach tatsächlicher Unterkunftnahme erfolgen.

Eine Anmeldung ist notwendig, wenn

  • ein erstmaliger Bezug einer Unterkunft in Österreich erfolgt.

  • ein Umzug innerhalb Österreichs erfolgt (ein neuer Hauptwohnsitz wird angemeldet, der alte Hauptwohnsitz kann in diesem Zuge von der zuständigen Meldebehörde abgemeldet werden)

  • ein weiterer Wohnsitz (Nebenwohnsitz) begründet wird.

Eine Anmeldung kann nur unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden

· mittels ID-Austria oder EU Login

· persönlich im Gemeindeamt

· postalisch oder per Bote (ausgefüllter Meldezettel und originale Ausweisdokumente oder eine notariell bzw. gerichtlich beglaubigte Kopie des Ausweisdokumentes)

Eine ABMELDUNG kann nur unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden

· mittels ID-Austria

· persönlich im Gemeindeamt

· postalisch oder per Bote (ausgefüllter Meldezettel und originale Ausweisdokumente oder eine notariell bzw. gerichtlich beglaubigte Kopie des Ausweisdokumentes)

· Unternehmer, die Saisonarbeiter beschäftigen, können mit dem Arbeiter eine schriftliche Vereinbarung treffen, welche Sie befugt, den Arbeiter nach der Saison abzumelden. Diese Vereinbarung ist der Meldebörde bei der Abmeldung vorzulegen.

An- und Abmeldungen per Telefon, Fax oder E-Mail sind gesetzlich NICHT möglich.

Ausweisdokumente in Form einer Kopie können nicht akzeptiert werden.

Ausgabe von Meldebestätigungen

· Meldebestätigungen dürfen ausschließlich persönlich entgegengenommen werden.

Ausnahme:

· Erziehungsberechtigte für Ihre minderjähringen Kinder im gemeinsamen Haushalt oder

· wenn der Meldebehörde eine Vollmacht vorgelegt wird, welche sie berechtigt die Meldebestätigung an einen Dritten auszuhändigen.