An-/Abmeldungen eines Wohnsitzes
Jede Person, die in Österreich in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist gesetzlich verpflichtet sich bei der zuständigen Meldebehörde, also im Gemeindeamt innerhalb von 3 Tagen anzumelden. Die Anmeldung darf erst nach tatsächlicher Unterkunftnahme erfolgen.
Eine Anmeldung ist notwendig, wenn
ein erstmaliger Bezug einer Unterkunft in Österreich erfolgt.
ein Umzug innerhalb Österreichs erfolgt (ein neuer Hauptwohnsitz wird angemeldet, der alte Hauptwohnsitz kann in diesem Zuge von der zuständigen Meldebehörde abgemeldet werden)
ein weiterer Wohnsitz (Nebenwohnsitz) begründet wird.
Eine Anmeldung kann nur unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden
· mittels ID-Austria oder EU Login
· persönlich im Gemeindeamt
· postalisch oder per Bote (ausgefüllter Meldezettel und originale Ausweisdokumente oder eine notariell bzw. gerichtlich beglaubigte Kopie des Ausweisdokumentes)
Eine ABMELDUNG kann nur unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden
· mittels ID-Austria
· persönlich im Gemeindeamt
· postalisch oder per Bote (ausgefüllter Meldezettel und originale Ausweisdokumente oder eine notariell bzw. gerichtlich beglaubigte Kopie des Ausweisdokumentes)
· Unternehmer, die Saisonarbeiter beschäftigen, können mit dem Arbeiter eine schriftliche Vereinbarung treffen, welche Sie befugt, den Arbeiter nach der Saison abzumelden. Diese Vereinbarung ist der Meldebörde bei der Abmeldung vorzulegen.
An- und Abmeldungen per Telefon, Fax oder E-Mail sind gesetzlich NICHT möglich.
Ausweisdokumente in Form einer Kopie können nicht akzeptiert werden.
Ausgabe von Meldebestätigungen
· Meldebestätigungen dürfen ausschließlich persönlich entgegengenommen werden.
Ausnahme:
· Erziehungsberechtigte für Ihre minderjähringen Kinder im gemeinsamen Haushalt oder
· wenn der Meldebehörde eine Vollmacht vorgelegt wird, welche sie berechtigt die Meldebestätigung an einen Dritten auszuhändigen.