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Ausnahmen und Befreiungen von der ORF-Beitragspflicht im betrieblichen Bereich

Für Betriebsstätten von Unternehmen, die aufgrund Ihrer Tätigkeit von der Kommunalsteuer befreit sind (z. B. Pflegeheime, gemeinnützige Vereine, Heime für Auszubildende, Körperschaften des öffentlichen Rechts) fällt kein ORF-Beitrag an.

Ein Unternehmen, das nicht der Kommunalsteuer unterliegt, (z.B. Ein-Personen-Unternehmen EPU) wird auch nicht für den ORF-Beitrag registriert.

Privatpersonen an der Adresse einer Betriebsstätte

Sind Privatpersonen an der Adresse einer Betriebsstätte mit Hauptwohnsitz gemeldet, ist in folgenden Fällen keine gesonderte private Registrierung notwendig:

  • Meldung am Betriebsstandort eines kommunalsteuerpflichtigen Unternehmens

  • Meldung an einer Betriebsstätte von Unternehmen, die aufgrund Ihrer Tätigkeit von der Kommunalsteuer befreit sind.

Damit die ORF-Beitrags Service GmbH prüfen kann, ob dies in Ihrem Fall zutrifft, sind entsprechende Nachweise durch das Unternehmen oder die Organisation zu erbringen.

Bitte beachten Sie, dass eine Befreiung für den privaten Hauptwohnsitz gemäß §3 (1) und §9 (3) des ORF-Beitragsgesetzes nur dann möglich ist, wenn die betriebliche und die private Adressen exakt übereinstimmen.

Beispiel:

  • Betriebsstätten-Adresse: Sängergasse 10

  • Hauptwohnsitz laut ZMR: Sängergasse 10/5

In diesem Fall ist aufgrund der unterschiedlichen Adressen keine Befreiung möglich.

Weitere Infos finden Sie hier Ausnahmen - Antrag – ORF Beitrag