Badeordnung
BADEORDNUNG
Öffnungszeiten: 10.00 – 19.00 Uhr
Kinder unter sechs Jahren ist der Eintritt in das Naturschwimmbad nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Eltern haften für Ihre Kinder, auch wenn sie das Bad nicht betreten oder vorzeitig verlassen haben.
Tiere dürfen in das Naturschwimmbad nicht mitgenommen werden.
Das Verunreinigen des Wassers, insbesondere durch Harn ist verboten. Vor dem Baden sind die Duschen zu benutzen.
Die Benutzung bzw. das Betreten des Regenerationsbereiches ist strengstens untersagt.
Es darf nichts liegen gelassen werden. Abfälle sind in die Müllbehälter zu werfen.
Jedes Verhalten, welches den Betrieb stört, den öffentlichen Anstand verletzt oder Ärgernis erregt, ist zu unterlassen.
Radios, TV-Geräte, CD-Player, Musikinstrumente u.ä. dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn dadurch andere Badegäste nicht gestört werden.
Ballspiele aller Art sind nur auf den dafür vorgesehenen Flächen gestattet.
Betrunkene Personen und Personen mit ansteckenden Krankheiten dürfen das Bad nicht benutzen. Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen sind einzuhalten.
Den Anordnungen der Badeaufsicht ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
Personen die sich nicht an die Badeordnung halten, können aus dem Bad verwiesen werden, wobei kein Anspruch auf Ersatz des bezahlten Eintrittspreises besteht.
Die Gemeinde bzw. ihr Personal ist nicht verpflichtet, Nichtschwimmer, Unmündige u.ä. Personen zu beaufsichtigen.
Für in das Badegelände eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.
Jeder Gast ist verpflichtet, die notwendige erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten.
Die Marktgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung oder sonstiger Benützungsregelungen, unabwendbare Ereignisse, höhere Gewalt, Dritte udgl. verursacht werden.
Fundgegenstände sind bei der Badekasse abzugeben. Sie können dort nach Feststellung des Eigentumsrechtes abgeholt werden.
Für Beschädigung der Baulichkeiten und Einrichtungsgegenstände haftet der Benützer nach den Bestimmungen des ABGB.
Kraftfahrzeuge und Fahrräder sind auf die hierfür vorgesehenen Parkplätze abzustellen. Die Benützung der Parkplätze erfolgt auf eigene Gefahr.
DANKE