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Brauchtumsfeuer / Osterfeuer

Die Beschickung des Feuers darf ausschließlich mit biogenen Materialien, das sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, wie z.B. Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, erfolgen.

Brauchtumsfeuer dürfen auch an dem das Brauchtum begründenden vorangehenden und darauffolgenden Wochenende abgebrannt werden.

Für das Verbrennen im Freien im bebauten Gebiet ist eine Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters (Bescheid, kostenpflichtig) erforderlich.

Außerhalb des bebauten Gebietes ist ein Verbrennen im Freien dann verboten, wenn Verhältnisse vorherrschen, die ein Ausbreiten des Brandes oder die Entwicklung eines Flugbrandes begünstigen.

Weiters sind auch allenfalls aktuell bestehende Verordnungen nach dem Forstgesetz zum Schutz vor Waldbrand zu berücksichtigen, wonach jegliches Feuerentzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich generell verboten sein könnte.

Brauchtumsfeuer sind der zuständigen Gemeinde spätestens vier Werktage vor dem Abbrennen zu melden. Gleichzeitig ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen. Im bebauten Gebiet sind diese Meldungen, aufgrund der notwendigen Bescheiderstellung (kostenpflichtig), 14 Tage vor dem Abbrennen beizubringen.

Mitteilungsformular und detaillierte Information (erhältlich im Gemeindeamt oder auf der Gemeinde-Homepage unter: http://www.frantschach.gv.at à Amtstafel à Formulare à Freizeit/Sport/Kultur à Brauchtumsfeuer)