Loading
Cities
Bild enthält, Animal, Canine, Dog, Mammal, Pet, Grass, Bulldog, Pointer, Hound, Puppy

Das neue oberösterreichische Hundehaltegesetz 2024

Seit 1. Dezember 2024 ist das neue Oö. Hundehaltegesetz 2024 in Kraft und mit diesem auch einige Änderungen.

Für bisherige Hundehalter sind die Neuerungen wie "große Hunde" oder Hunde spezieller Rasse nicht von Bedeutung. Nur bei einem Wechsel des Halters oder einer Neuanmeldung ab 1.12.2024!

Alle anderen Vorschriften müssen ab 1.12.2024 genauso eingehalten werden!

Alle Infos finden Sie auch unter folgendem Link vom Land Oö.:
https://hundehaltung-ooe.at/

Hundeanmeldung:

  • Ab 16 Jahren

  • Hund muss in der Hauptwohnsitzgemeinde gemeldet sein

  • Hund ab 12 Wochen muss binnen 5 Werktagen ab beginn der Haltung der Gemeinde gemeldet werden

Termine für den allgemeinen Sachkundenachweis finden Sie unter folgendem Link:
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/hunde-sachkunde-kurse.htm

Was wird benötigt für die Hundeanmeldung?

  • Name, Geburtsdatum und Adresse des Halters

  • Sachkundenachweis (VOR Beginn der Hundehaltung zu absolvieren)

  • Nachweis Haftpflichtversicherung über mind, 725.000 €

  • Registrierungsbestätigung Heimtierdatenbank (Animaldata)

  • Name, Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes (Hundepass)

  • Verwendung (Jagdhund, Wachhund, Sonstiges)

  • Beginn der Hundehaltung

Hundeabgabe:

  • Sonstiger Hund 50,00 €

  • Wachhund 20,00 €

  • Jagdhund 0,00 €

    Bei einer aktiven Landwirtschaft und einem gemeldeten Gewerbe kann der Hund als Wachhund gemeldet werden.

Hundehaltung Allgemein:

Ein Hund ist so zu verwahren, zu halten und zu führen, dass

  • Mensch und Tier nicht gefährdet werden

  • Mensch und Tier nicht über zumutbares Maß belästigt werden

  • Der Hund an öffentlichen Orten oder "fremden" Grundstücken NICHT unbeaufsichtigt herumlaufen kann

"Große Hunde" & Alltagstauglichkeitsprüfung:

Als Halter eines "großen Hundes" muss man mit dem Hund eine Alltagstauglichkeitsprüfung ablegen.
Diese muss spätestens bis zum 18. Lebensmonat des des Hundes absolviert und der Gemeinde vorgelegt werden.
Wird dies nicht fristgerecht eingehalten gilt der Hund als "Auffällig".

  • Hunde mit einer Widerristhöhe ab 40 cm oder einem Gewicht ab 20 kg zählen zu den "großen Hunden".

  • Ab dem 12. Lebensmonat muss der Gemeinde eine Bestätigung über das Gewicht und die Größe des Tieres vorgelegt werden.

  • Eine Person darf nicht mehr wie zwei "große" Hunde gleichzeitig führen.

Auffällige Hunde & Zusatzausbildung:

Ein Hund gilt als auffällig, wenn

  • die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht erbracht wird

  • bei einem "Vorfall" ohne dass der Hund provoziert wurde (Hetzen, bedrohliches anspringen, Verletzungen bei Mensch oder Tier)

Nach Feststellung der Auffälligkeit muss der Gemeinde eine Verhaltensmedizinische Evaluierung eines Tierarztes vorgelegt werden. Eine Zusatzausbildung ist ebenfalls zu absolvieren. Eine Aufhebung der Auffälligkeit ist unter gewissen Bedingungen möglich.

Hunde Spezieller Rasse:

Folgende Hunde zählen zu den speziellen Rassen unabhängig von . Auch deren Kreuzungen zählen dazu.

  • Bullterrier

  • American Staffordshire Terrier

  • Staffordshire Bullterrier

  • Dogo Argentino

  • American Pit Buöö Terrier

  • Tosa Inu

Diese Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet mit Leine UND Maulkorb geführt werden.
Eine Befreiung davon ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Verhaltensmedizinische Evaluierung:

Diese Bestätigung ist bei auffälligen Hunden zu erbringen.

Bei Hunden spezieller Rasse benötigt man diese für die Befreiung von der Führung mit Maulkorb an öffentlichen Orten im Ortsgebiet. Diese darf erst nach dem 12. Lebensmonat eingeholt werden. Die Bestätigung darf nicht älter als 6 Monate sein. Diese Bestätigung muss von jeder Person die den Hund führ oder beaufsichtigt mitgeführt werden.

Führen von Hunden:

Alle Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

Auffällige Hunde und Hunde Spezieller Rasse sind an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine und MIT Maulkorb zu führen.

Die Extremente des Hundes müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet beseitigt und ordnungsgemäß entsorgt werden.

Außerhalb der genannten Zone müssen Hunde trotzdem so verwahrt, gehalten oder geführt werden, dass diese

  • Mensch und Tier nicht gefährdet werden

  • Mensch und Tier nicht über zumutbares Maß belästigt werden

  • Der Hund an öffentlichen Orten oder "fremden" Grundstücken NICHT unbeaufsichtigt herumlaufen kann

Infos und Kontakt:

Birgit Ramer
birgit.ramer@pregarten.ooe.gv.at
07236 22 55 - 13