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Ein Dokument mit dem Titel 'Grundsteuergesetz' oder 'Grundsteuergesetz', das deutschen Text enthält. Abschnitt I mit der Überschrift 'Steuerpflicht' oder 'Steuerpflicht'. Der Text erwähnt Steuern auf Eigentum und Wert. Es enthält einen Verweis auf einen Steuersatz von 0,3% für Immobilien mit einem Wert von bis zu 50.000 Euro.

Abgaben & Gebühren

Grundsteuer

Die Grundsteuer besteuert inländischen Grundbesitz (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen).

Steuerschuldner ist der Grundeigentümer oder Berechtigte. Gehört das Grundstück mehreren Personen sind diese Gesamtschuldner.

Auf Basis des Einheitswerts setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag fest (Einheitswertbescheid). Vervielfacht mit dem von der Stadtvertretung beschlossenen Hebesatz ergibt sich der Grundsteuerjahresbetrag.

Hebesatz für land- und forstwirtschaftliches Grundvermögen (Grundsteuer A) 500 v.H. (ab 1.1.2001), übriges Grundvermögen (Grundsteuer B) 500 v.H. (ab 1.1.2002)

Bis zu einem Betrag von 75 Euro ist der 15.5. die gesetzliche Fälligkeit der Grundsteuer. Ab einem Betrag von 75 Euro ist die Grundsteuer am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu je einem Viertel des Jahresbetrags fällig.

Kontakt
Gemeinde Fraxern
Jasmin Watzenegger
T +43 5523 64511 - 16

jasmin.watzenegger@fraxern.at

Gesetzliche Grundlage

Grundsteuergesetz 1955, BGBI. Nr 149/1955

Grundsteuerbefreiung

Voraussetzungen
Neu-, Zu- und Umbauten sowie Erneuerung von Wohnraum sind dann von der Grundsteuer befreit, wenn diese nach dem Wohnbauförderungsgesetz gefördert wurden und deren Wohnnutzfläche 130 Quadratmeter, bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen oder bei Haushalten mit Rollstuhlfahrern nicht mehr als 150 Quadratmeter, beträgt. Wurde keine Wohnbauförderung zuerkannt, werden nur jene Objekte von der Grundsteuer befreit, deren neugeschaffene bzw. erneuerte Nutzfläche je Wohnung das Ausmaß der nach dem Wohnbauförderungsgesetz anrechenbaren Nutzfläche nicht übersteigt.

Gebäude oder Gebäudeteile, welche Wohnungen enthalten, die nicht ganzjährig der Deckung des Wohnbedarfs dienen, sind von der Befreiung ausgenommen. Eine 100%-ige Befreiung von der Grundsteuerbefreiung ist nicht möglich, da der Bodenwert immer steuerpflichtig bleiben wird.

Antragstellung und Fristen
Die Steuerbefreiung ist vom Eigentümer des Grundstücks bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen. Die Steuerbefreiung wird mit Beginn des auf die Vollendung des Bauvorhabens folgenden Kalenderjahres wirksam, wenn der Antrag auf Steuerbefreiung innerhalb von zwei Jahren ab Vollendung des Bauvorhabens gestellt wird; in allen übrigen Fällen mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag auf Steuerbefreiung bei der Behörde eingelangt ist.

Das Bauvorhaben gilt an dem Tag als vollendet, an dem die Meldung der Vollendung des Bauvorhabens, einschließlich der erforderlichen Befunde, zur Schlussüberprüfung nach dem Baugesetz bei der Baubehörde eingelangt ist. Wird das Gebäude oder ein Gebäudeteil früher benutzt oder vermietet, so gilt das Bauvorhaben bereits mit Beginn der Benutzung oder Vermietung als vollendet.

Die Steuerbefreiung endet nach Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf die Vollendung des Bauvorhabens folgt.

Kontakt
Gemeinde Fraxern
Jasmin Watzenegger
T +43 5523 64511 - 16
jasmin.watzenegger@fraxern.at


Gesetzliche Grundlagen
Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr 149/1955
Grundsteuerbefreiungsgesetz, LGBl. Nr.: 38/1974

Kanalbenutzungsgebühr

Die Gemeinde Fraxern verrechnet pro m³ Schmutzwasser einen Gebührensatz von 3,90 Euro inkl. 10 % USt.

Abfallgebühr

Sackgebühr:

  • Banderolen für 60 lt. Tonne € 5,90/Stück

  • Restmüll 40 lt. € 4,10/Stück

  • Restmüll 20 lt. € 2,05/Stück

  • Biosack 15 lt. € 1,63/Stück

  • Biosack 8 lt. € 1,00/Stück

Biotonne:

  • Biomülltonne 60lt. € 6,52 pro Entleerung

  • Biomülltonne 80lt. € 9,36 pro Entleerung

  • Biomülltonne 120lt. € 13,52 pro Entleerung

  • Biomüll Eimer € 4,16/Stück

  • Sulo MB25 € 15,60/Stück

  • Sperrmüll-Wertmarke € 13,50/Stück

  • Grünmüllsammelstelle € 41,60/Jahr pro Haushalt - Pauschalgebühr

  • Aushubdeponie € 38,00/m³

Kommunalsteuer

Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebstätte des Unternehmens gewährt werden, unterliegen der Kommunalsteuer.

Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden.

Die Steuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die gesamte Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.460 Euro, kann ein Freibetrag von 1.095 Euro abgezogen werden.

Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.

Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis 31. März des folgenden Kalenderjahres eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage – aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden – zu enthalten.

Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist binnen einem Monat ab Schließung eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage an die Gemeinde abzugeben.

Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, kann der Gemeinde die Steuererklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes übermittelt werden.

Weitere Bestimmungen entnehmen Sie bitte dem Kommunalsteuergesetz 1993 (BGBl. Nr. 819/1993).

Kontakt
Gemeinde Fraxern
Im Dorf 3

6833 Fraxern
T +43 5523 64511
gemeinde@fraxern.at

Download
Kommunalsteuererklärung

Gästetaxe

Die Gemeinde Fraxern hebt zur Deckung ihres Aufwands für tourismusfördernde Maßnahmen und für den Ausbau der touristischen Infrastruktur im ganzen Gemeindegebiet von Fraxern eine Gästetaxe ein.

Abgabenpflichtig sind alle Gäste, die im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Rankweil nächtigen und nicht von der Abgabepflicht befreit sind.

Die Gästetaxe beträgt pro Person und Nächtigung 3,00 Euro.

Gesetzliche Grundlagen

Verordnung über die Einhebung einer Gästetaxe
Tourismusgesetz 1997; LGBl.Nr. 86/1997