Antrag um sprengelfremden Schulbesuch
Antrag_sprengelfremder Schulbesuch
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Gem. § 23 Abs. 2 Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 kann über Antrag der Erziehungsberechtigten die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden.
Hierzu ist oben angeführter Antrag fristgerecht bis 28. Februar für das darauffolgende Schuljahr einzubringen.