Brauchtumsfeuer - Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung
Im Anhang erhalten Sie Einblick in die gültige Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung (K-VvAV 2011). Diese beinhaltet unter anderem die Vorgaben für die Zulässigkeit von Brauchtumsfeuern aus Sicht der Luftreinhaltung. Im Hinblick auf die jährlichen Osterfeuer und ähnliche Brauchtumsveranstaltungen beachten Sie bitte die Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung ins besondere § 2 und § 5.
Dies bedeutet, dass Brauchtumsfeuer der zuständigen Gemeinde spätestens vier Werktage vor dem Abbrennen zu melden sind und gleichzeitig eine verantwortliche Person namhaft zu machen ist.
Die Beschickung des Feuers darf ausschließlich mit biogenen Materialien, das sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, erfolgen. Aus Sicht der Luftreinhaltung sollten Brauchtumsfeuer der Brauchtumspflege dienen und nicht der Entsorgung biogener Materialien.
Im bebauten Gebiet sind zusätzlich die Vorgaben nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung - K-GFPO einzuhalten, wonach im bebauten Gebiet das Verbrennen nur zulässig ist, wenn eine Bewilligung durch den Bürgermeister erteilt wurde. Außerhalb des bebauten Gebietes ist ein Verbrennen im Freien dann verboten, wenn Verhältnisse vorherrschen, die ein Ausbreiten des Brandes oder die Entwicklung eines Flugbrandes begünstigen. In diesem Zusammenhang darf auch auf die Berücksichtigung allenfalls erlassener „Waldbrandverordnungen“ nach dem Forstgesetz für den Fall der Trockenheit hingewiesen werden.
Für weiterführende Informationen zur K-GFPO bzw. zum Forstgesetz wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständigen Fachabteilungen beim Land Kärnten (Abteilung 7 bzw. Abteilung 10).