Einfriedungen und Anpflanzungen entlang öffentlicher Straßen
Zu Missständen entlang öffentlicher Straßen kommt es immer wieder durch die Errichtung von Einfriedungen bzw. durch die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und Hecken, welche häufig zu nahe am Straßenrand vorgenommen werden.
Nach dem Kärntner Straßengesetz ist außerhalb des Ortsgebietes bei Einfriedungen ein Abstand von 4 m zum Straßenrand einzuhalten. Unter Straßenrand im Sinne dieses Gesetzes ist der äußere Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen der Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen die obere Einschnittslinie oder ansonsten die äußere Begrenzungslinie des Straßenbankettes zu verstehen. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Straßenbehörde eine geringere Entfernung zulassen, wobei der Abstand von 1 m vom Straßenrand jedenfalls nicht unterschritten werden darf.
Die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und Hecken entlang von öffentlichen Straßen ist nur in einer Entfernung von 4 m vom Straßenrand gestattet. Diese Entfernung kann ebenfalls mit Zustimmung der Straßenverwaltung verringert werden, wenn Interessen der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigt werden. Hecken dürfen die öffentlichen Straßen ferner um nicht mehr als 1 m überragen.
Es wird ersucht, bei Anpflanzungen entlang von öffentlichen Straßen darauf zu achten, dass vor allem die Sichtverhältnisse, speziell bei Ein- und Ausfahrten sowie in Kreuzungsbereichen, entsprechend gegeben sind.
Wiederholt werden Beschwerden von Verkehrsteilnehmern diesbezüglich an die Straßenverwaltung gerichtet.
Die Stadtgemeinde St. Andrä als Straßenbehörde und Straßenverwalter wird daher in Zukunft die Verursacher solcher Missstände auffordern, diese binnen angemessener Frist zu beseitigen. Sollte dies nicht geschehen, so werden diese Missstände zukünftig bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Anzeige gebracht und die Beseitigung des Missstandes mittels Bescheid aufgetragen.