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Ein konzentrierter Mann sitzt an einem Schreibtisch mit einem Computer und Tablet und scheint in seine Arbeit vertieft zu sein.

Unzulässige Kreditbearbeitungsgebühren

Die aktuelle Entscheidung:

Prozentuale
 Kreditbearbeitungsgebühr ist unzulässig

Keine zeitliche Beschränkung –
 Rückforderungen möglich*

Relevanz für andere Branchen

Obwohl sich das Urteil auf ein Kreditinstitut bezog, hat es weitreichende Bedeutung auch für andere Branchen, somit auch für die Versicherungswirtschaft und den Versicherungsvertrieb. Versicherer und Vermittler verwenden immer wieder pauschale Zusatzentgelte für bestimmte Leistungen – sei es in Form von Abschlusskosten, jährlichen „Servicepauschalen“ oder Bearbeitungsgebühren. Die in diesem Beitrag vorgestellte neue Rechtsprechung des OGH lässt sich als Maßstab für die rechtliche Zulässigkeit solcher Klauseln heranziehen.

Zentrale Kriterien, die sich aus der Judikatur
ableiten lassen:

  • Betroffen sind nur in AGB vereinbarte Zusatzentgelte. Das „Hauptentgelt“ (z.B. Prämie oder Provision) kann nicht gröblich benachteiligend sein.

  • Eine zusätzliche Gebühr muss sich auf eine zusätzliche, konkret bestimmbare Leistung beziehen. Diese Leistung muss über das hinausgehen, was ohnehin vertraglich geschuldet wird. Beispielsweise argumentiert der OGH zu Kreditbearbeitungsgebühren, dass die „Bearbeitung“ des Kredits wohl ohnehin Teil der vertraglichen Pflichten der Bank ist, und dieser Aufwand in der Regel bereits durch die Zinsen abgegolten wird.

  • Die Höhe einer pauschalen Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand stehen. Pauschalierungen und Gewinnmargen sind zwar zulässig, nicht aber, wenn Entgelt und Aufwand in einem Missverhältnis zueinander stehen.

  • Die Annahme, dass ein solches Entgelt „ohnehin üblich“ oder „branchenüblich“ sei, reicht zur Rechtfertigung nicht aus. Vielmehr ist eine nachvollziehbare Begründung erforderlich, warum die Gebühr erhoben wird – und weshalb gerade in dieser Höhe.

  • Auch Versicherungen und Vermittler werden ihre Gebührenmodelle dahingehend untersuchen müssen, ob sie in ihren AGB Zusatzentgelte vereinbaren, und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu einem tatsächlichen zusätzlichen Aufwand stehen.

Artikel von: Mag. Georg Wimmer
Versicherungsrechtsexperte bei KPMG Law – Buchberger Ettmayer Rechtsanwälte GmbH