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Lärmschutz - Informationen zur Lärmschutzverordnung der Stadtgemeinde St. Andrä

Auszug aus der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Andrä, mit welchen Bestimmungen zum Schutz gegen Lärm erlassen werden (Lärmschutzverordnung).

Wer störenden Lärm verursacht, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bestraft werden.

Störender Lärm wird erregt durch:

  • Singen, Musizieren, den Betrieb von Musikgeräten oder Radios in Wohn- und Kurgebieten und in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr.

  • Das Starten von Krafträdern und Mopeds auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie durch das Laufen lassen von Verbrennungsmotoren aller Art, sofern diese Straßen im Wohn- oder Kurgebiet oder in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten liegen.

  • Den Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, die im Freien einen 50 dPA übersteigenden Lärm erzeugen, in Wohn- und Kurgebieten oder in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 21.00 Uhr

  • Die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr.

  • Den Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete.

Ausnahmen:
Ausgenommen von dieser Verordnung sind gewerbliche und land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Gebietskörperschaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Ob eine unzumutbare Belästigung vorliegt, ist im Einzelfall aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.

 


© Bild von Mimzy auf Pixabay.