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Lärmschutzverordnung

Einhaltung der Lärmschutzverordnung!

Wir weisen die Bevölkerung der Marktgemeinde Eberstein abermals auf die Einhaltung der Lärmschutzverordnung hin!

Sollten Sie sich durch ungebührlicher Weise störenden Lärm (siehe Verordnung) verletzt fühlen, so kann Beschwerde (Anzeige) bei der zuständigen Polizeiinspektion eingebracht werden.

Gemäß § 2 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung, LGBI.Nr. 74/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBI.Nr.. 18/1987, wird verordnet:

§ 1

(1) Wer ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung

(§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung).

(2) Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung).

(3) Lärm wird ungebührlicher Weise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung).

§ 2

Störender Lärm (§ 2 Abs. 2) wird jedenfalls ungebührlicher Weise erregt (§ 1 Abs. 3) durch:

a) Singen, Musizieren, Kegeln, den Betrieb von Musikgeräten oder Radios u.ä. Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 08.00 Uhr;

b) das Starten von Krafträdern und Motorfahrrädern (Mopeds), sofern dieses nicht die Zu- oder Abfahrt betrifft, auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, und sonstigen Privatgrundstücken sowie durch das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen, sofern diese Straßen- und Grundflächen im Wohn- und Kurgebiet oder in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten liegen;

c) den Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen u.ä., und die im Freien einen 50dB(A) übersteigenden Lärm erzeugen, in Wohn- und Kurgebieten, Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr;

d) die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr;

e) das Teppichklopfen an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr;

f) den Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren, soweit sie nicht den Bestimmungen des § 129 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes unterliegen, in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.

§ 3

Verwaltungsübertretungen sind gemäß § 4 des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 218,00 oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.