Feuerbrand ist eine hochinfektiöse, schwer zu bekämpfende Krankheit verschiedener Obst- und Ziergehölze. Der Erreger ist das Bakterium Erwinia amylovora, das bei den betroffenen Pflanzen zu einer bräunlichen bis schwarzen Färbung, einer hakenförmigen Verkrümmung junger Triebe und gegebenenfalls zum Austritt klebrigen Bakterienschleims führt. Befallene Pflanzen können innerhalb kürzester Zeit absterben.
Da diese Pflanzenseuche sehr große wirtschaftliche Schäden an Streuobstbäumen, in Baumschulen, öffentlichen Grünanlagen und Intensivobstanlagen verursacht und zusätzlich noch sehr leicht übertragbar ist, werden große Anstrengungen unternommen, um die Ausbreitung dieser Krankheit zu verhindern.
Für Mensch und Tier besteht keine Gefahr!
Auf Grund der Gefährlichkeit dieses Schaderregers ist Feuerbrand meldepflichtig!
Was tun bei Verdacht auf Feuerbrand?
Informieren Sie UMGEHEND Ihre Gemeinde (T: 02842 / 529 29-81)! Der Feuerbrand-Beauftragte kommt unentgeltlich zu Ihnen und begutachtet die Pflanzen.
Sollte sich der Verdacht bestätigen, überprüft ein Feuerbrand-Sachverständiger die Pflanze und schreibt die weiteren Maßnahmen vor.
Die Maßnahmendurchführung kann nach Vorgabe des Sachverständigen entweder durch den Pflanzenbesitzer oder den Maschinenring erfolgen. Wenn der Pflanzenbesitzer freiwillig den Maschinenring mit der Durchführung der Maßnahmen beauftragt, werden 50% der Kosten an den Pflanzenbesitzer verrechnet. Die restlichen 50% werden vom Land NÖ, vorbehaltlich Genehmigung, übernommen.
Eine Nachkontrolle der Bestände erfolgt zwei Wochen später durch den Beauftragten der Gemeinde.
Wenn der Pflanzenbesitzer die Maßnahmen sofort verweigert, erfolgt eine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde mittels Erhebungsbogen mit dem Ersuchen um Erstellung des Rodebescheides. Die Kontrolle der Durchführung wird zwei Wochen nach Übermittlung des Rodebescheides durchgeführt.
Vorbeugende Maßnahmen
In NÖ gibt es ein gesetzlich verankertes Auspflanzverbot für Wirtspflanzen in Befallszonen (wird im Umkreis von bis zu 3 km um einen Befallsherd festgelegt).
Ausgenommen vom Verbot nach § 4 Abs. 6 NÖ Pflanzengesundheitsverordnung sind Pflanzen folgender Gattungen, die der Fruchtnutzung dienen:
Cydonia (Quitte)
Malus (Apfel)
Mespilus (Mispel)
Pyrus (Birne), mit Ausnahme der Sorte Speckbirne (Synonym: Oberösterreichische
Weinbirne, Zitronengelbe)
Sorbus (z.B. Eberesche, Vogelbeere)
Aronia (Apfelbeere)