Rauschbrandbekämpfung 2026
Rauschbrandbekämpfung 2026
Zur Abwicklung der Rauschbrandbekämpfung 2026 wird Folgendes mitgeteilt:
1. Organisation und Durchführung der Rauschbrandimpfung
Die Kosten für den Impfstoff werden für das Jahr 2026 vom Tierseuchenfonds getragen.
Der Impfstoff ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder beim Amt der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung Veterinärwesen, Kirchengasse 43, 9020 Klagenfurt am Wörthersee erhältlich.
Die Impfung ist vom Landwirt/von der Landwirtin bis 05. April 2026 direkt beim Tierarzt/bei der Tierärztin seiner/ihrer Wahl anzumelden.
Die Tierhalter/Tierhalterinnen und Impftierärzte/Impftierärztinnen sind darauf hinzuweisen, dass die Rauschbrandschutzimpfung bis zum 17. Mai 2026 beendet sein muss.
2 Dokumentation der Rauschbrandimpfung
Zur Dokumentation der Impfung, ist den Impftierärzten/Impftierärztinnen eine Impfliste pro Bestand aus dem K-VIS Neu zu generieren. Derart erstellte Impflisten sollen einerseits Dokumentationsmängel bei der Aufzeichnung der Ohrmarkennummern verhindern, aber auch eine Bestandsübersicht ermöglichen. Sofort nach Abschluss der Rauschbrandschutzimpfung ist das Original der Impfliste der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde/ dem zuständigen Magistrat zu übermitteln.
Nur im Notfall kann auch eine blanko Impfliste verwendet werden. Für diesen Fall wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass der Impftierarzt/die Impftierärztin für die sorgfältige Aufzeichnung der Ohrmarkennummern verantwortlich ist und vom Tierbesitzer, im Fall erwachsender Schäden aufgrund eines nicht zweifelsfrei zu erbringenden Nachweises der durchgeführten Schutzimpfung, haftbar gemacht werden kann. Ein Muster der blanko Impfliste ist unter W:\BVB\10-VET\TS\TS-3 Rauschbrand\ Hilfsdokumente\2026 gespeichert.
Nach Erhalt der Impflisten bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde/ dem zuständigen Magistrat ist die Impfung im K-VIS Neu einzubuchen. Die lückenlose Einbuchung ersetzt die Meldung der Rauschbrandimpfungen gemäß Jahresbericht und ist die Voraussetzung für die datenelektronische Auswertung. Die Anleitung zur Einbuchung der Impfung im K-VIS Neu ist unter W:\BVB\10-VET\TS\TS-3 Rauschbrand\Hilfsdokumente\2026 abgelegt.
Sollten in den Bezirksverwaltungsbehörden keine ausreichenden Kühlkapazitäten vorhanden sein, kann der nicht verbrauchte Impfstoff unter strikter Einhaltung der Kühlkette nach Abschluss der diesjährigen Impfperiode anher zur weiteren Kühllagerung retourniert werden.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass die gültigen Gebrauchsinformationen und/oder Fachinformationen zum derzeit vorhandenen Impfstoff auch unter W:\BVB\10-VET\AMFM\Hilfsdokumente\Fachinfo-Gebrauchsinfo einsehbar sind.
3 Meldung von Rauschbrandverdachtsfällen und Entschädigung
Die Bürgermeister/Bürgermeisterinnen und die Tierärzte/Tierärztinnen sind anzuweisen, die Seuchenanzeigen hinsichtlich Rauschbrandes auf dem kürzesten Wege (telefonisch, E-Mail) der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten und die Verfügungsberechtigten zu beauftragen, die verendeten Tierkörper bis zur Ankunft des Amtstierarztes/der Amtstierärztin seuchensicher und unberührt zu verwahren.
Nach Abholung durch die Tierkörperentsorgung Kärnten – TKE Klagenfurt erfolgt die Untersuchung samt Probenahmen zukünftig ausschließlich durch Mitarbeiter des Instituts für Lebensmittelsicherheit, Veterinärmedizin und Umwelt des Landes Kärnten (ILV).
Aufgrund des In-Kraft-Tretens des neuen Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024) mit 01.07.2024 ist eine Entschädigung durch den Bund nicht mehr vorgesehen.
Anstelle der Unterstützung durch den Bund kann ein Antrag auf Beihilfe aus Mitteln des Tierseuchenfonds bei Nachweis von Clostridium chauvoei bei geimpften Tieren gestellt werden. Ein Erhebungsprotokoll ist dabei nicht mehr zu verwenden, sondern es ist ausschließlich das Antragsformular des Tierseuchenfonds durch den Tierhalter auszufüllen. Vom zuständigen Amtstierarzt oder der zuständigen Amtstierärztin ist im Antragsformular jedoch eine durchgeführte Rauschbrandimpfung zu bestätigen.
Für die Unterstützung durch den Tierseuchenfonds ist nachzuweisen, dass die Schutzimpfung vorgenommen wurde, oder das Tier nach Durchführung der Impfaktion zugekauft wurde, zum Zeitpunkt der Schutzimpfung noch nicht 2 Wochen (Muttertier nicht geimpft) bzw. 12 Wochen (Muttertier geimpft) alt war oder wegen einer Erkrankung nicht schutzgeimpft werden konnte. Es ist dabei ohne Belang, ob es sich um Weide- oder im Stall gehaltene Rinder handelt.
Die Schutzimpfung sollte unbedingt schon drei Wochen vor dem Austrieb beendet sein. In diesem Zusammenhang wird besonders auf den gelegentlichen, frühzeitigen Austrieb auf die Heimweiden hingewiesen.
Es ergeht das amtshöfliche Ersuchen, die betroffenen Personenkreise hiervon in Kenntnis zu setzen.
Mit freundlichen Grüßen!
Für den Landeshauptmann:
Dr. Holger Remer