ÄNDERUNG HUNDEHALTEGESETZ MIT 01. JULI 2026🐶
Ab dem 1. Juli 2026 gilt in Österreich eine neue, bundesweite Pflicht zum Sachkundenachweis nach dem Tierschutzgesetz (TSchG). Es gibt aber eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2027. Absolviert jemand bis spätestens 30.06.2027 den bisherigen Sachkundenachweis nach NÖ Landesrecht, wird dieser als vollständiger Theorieteil für den bundesweiten Sachkundenachweis angerechnet - der Praxisteil ist jedoch trotzdem noch zu erfüllen.
Teil 1: 4 Stunden
Theorieunterricht BEVOR der Hund einzieht.
Hier werden die Grundlagen der Hundehaltung, Aufklärung über artgerechte Haltung, die Entwicklung des Hundes, Erkennung von Stress und Angst, tierschutzkonforme Hundeausbildung, das Lernverhalten, Hilfsmittel in der Erziehung und Verhaltensauffälligkeiten etc. vermittelt.
Teil 2: 2 Stunden
Praxisunterricht innerhalb von einem Jahr nach der Anschaffung.
Es muss eine 2-stündige Praxiseinheit mit dem EIGENEN Hund absolviert werden.
Der Hund muss zu diesem Zeitpunkt MINDESTENS 6 MONATE alt sein.
Alle Befreiungen für erfahrene Halter und Profis in Kurzfassung:
Sie sind von der Theorie & Praxis befreit, wenn Sie....
... aktuell einen Hund halten, der in der Heimtierdatenbank registriert ist
... in den letzten 2 Jahren einen registrierten Hund für mindestens 2 Jahre gehalten haben
... in den letzten 7 Jahren einen registrierten Hund für mindestens 2 Jahre gehalten haben UND ZUSÄTZLICH eine Ausbildung mit spezifischen Kenntnissen zu Haltung im Umgang mit Hunden positiv abgeschlossen haben.
... Berufliche Qualifikationen besitzen (Tierärzte, zertifizierte Hundetrainer von ÖKV, ÖJG, ÖHU, DogAudit oder das Gütesiegel "Tierschutzqualifizierte/r Hundetrainer/in führen)
... Einsatzkräfte oder Diensthundeführer
... Allgemeiner NÖ-Nachweis vorhanden (es muss nur die 2-stüündige Praxis innerhalb eines Jahres nachgeholt werden)
... Erweiterter Sachkundenachweis vorhanden (Sie sind komplett befreit)
FAQ:
Welche Inhalte umfasst der Theoriekurs?
- Überblick rechtliche Grundlagen
- Aufklärung über Aufwand, Verantwortung und Folgen der Hundehaltung sowie Aufklärung über unseriöse Herkunft und Qualzucht und deren Folgen
- Vermittlung der Informationen der artgerechten Haltung, Ernährung, Pflege, Gesundheit, Kosten, Entwicklung von Welpe zu erwachsenen Hund, Körpersprache des Hundes, Missverstände zwischen Hund und Mensch
- Lernverhalten, positive Bestärkung, Hilfsmittel in der Erziehung und Verhaltensauffälligkeiten
- Kenntnisse über Verhaltensregeln im Alm- und Weidegebiet zu Konfliktprävention zwischen Hunden und Weidetieren sowie Notfallmaßnahmen
Wann ist die praktische Sachkunde zu absolvieren?
Die Praxiseinheit ist binnen 12 Monaten nach der Aufnahme der Hundehaltung nachzuweisen. Der Hund muss mindestens 6 Monate alt sein, wenn die Praxiseinheit absolviert wird. Diese kann im Einzelunterricht oder in einem Gruppenkurs erfolgen. Es muss KEINE Prüfung abgelegt werden!
Welche Inhalte umfasst die Praxiseinheit?
- Tierschutzkonformes Training
- Verständnis der Körpersprache des Hundes
- Tierschutzkonformer Umgang mit dem Hund und Anwendung von passendem Equipment (Halsband, Brustgeschirr, Leine und Maulkorb) um Bewältigung von alltäglichen Umwelt- und Stresssituationen (Begegnung mit anderen Hunden, Radfahrer/Innen und Kindern)
Wer ist von der Verpflichtung zur Erbringung der theoretischen und praktischen Sachkunde von Hunden befreit?
- Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes bereits einen Hund bzw. mehrere Hunde halten und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß §24a Tierschutzgesetz (TSchG) belegen können.
- Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes keinen Hund halten, jedoch innerhalb der letzten 2 Jahre zumindest einen Hund gehalten haben und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a Tierschutzgesetz (TSchG) belegen können. Die vorangegangene Haltung muss zumindest einen Zeitraum von 2 Jahren umfassen.
- Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes keinen Hund halten, jedoch innerhalb der letzten 7 Jahre einen Hund gehalten haben und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a Tierschutzgesetz (TSchG) belegen können, sofern die HalterIn nachweislich eine Ausbildung positiv abgeschlossen hat, die spezifische Kenntnisse zu Haltung und Umgang mit Hunden beinhaltet. Die vorangegangene Haltung muss zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben.
- Personen, die eine Berufliche Qualifikationen besitzen (Tierärzte, zertifizierte Hundetrainer von ÖKV, ÖJG, ÖHU, DogAudit oder das Gütesiegel "Tierschutzqualifizierte/r Hundetrainer/in führen)
- Einsatzkräfte oder Diensthundeführer
- Personen, bei denen ein Allgemeiner NÖ-Nachweis vorhanden ist (es muss nur die 2-stüündige Praxis innerhalb eines Jahres nachgeholt werden)
- Erweiterter Sachkundenachweis vorhanden (Sie sind komplett befreit)
Hinsichtlich Absolvierung des Theoriekurses:
Alle Personen, die bis 30.06.2027 auf Grund einer landesgesetzlichen Regelung einen theoretischen Sachkundenachweis für die Haltung von Hunden erlangt haben, brauchen keinen weiteren Theoriekurs besuchen!
Hinsichtlich der Absolvierung der Praxiseinheit:
Personen, die bis 30.06.2027 auf Grund einer landesgesetzlichen Regelung einen praktischen Sachkundenachweis für die Haltung von Hunden erlangt haben.
Beispiel 1 für Ausnahme:
Ich hatte bis vor 1 Jahr einen Hund und möchte mir nun einen neuen Hund anschaffen. Bin ich verpflichtet einen theoretischen und praktischen Sachkundekurs zu absolvieren?
Von der verpflichteten Sachkunde ist ausgenommen, wer innerhalb der letzten 2 Jahre einen Hund gehalten hat und dies mit der Registrierung in der Heimtierdatenbank belegen kann. Diese Haltung muss mindestens einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben, wobei der Beginn des Zeitraumes auch länger als zwei Jahre, gerechnet ab Zeitpunkt der Anschaffung, zurückliegen kann. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Aufnahme einer neuen Haltung im Oktober 2026 erfolgen soll, die vorangegangene Haltung im Oktober 2025 beendet wurde und diese länger als zwei Jahre angedauert hat. (Somit zumindest seit Oktober 2023.
Beispiel 2 für Ausnahme:
Mein Hund ist vor vier Jahren verstorben und ich möchte mir einen neuen Hund anschaffen. Bin ich verpflichtet einen theoretischen und praktischen Sachkundekurs zu absolvieren?
Wenn die Haltung des verstorbenen Hundes nicht länger als 7 Jahre zurückliegt, zumindest einen Zeitraum von zwei Jahre umfasst hat (siehe dazu das Beispiel in der vorhergehenden Frage) und man dies mit der Registrierung in der Heimtierdatenbank belegen kann, ist man von der Verpflichtung der Sachkunde ausgenommen, sofern nachweislich eine Ausbildung positiv abgeschlossen wurde, die spezifische Kenntnisse zu Haltung und Umgang mit Hunden beinhaltet. Dieser Nachweis ist insbesondere durch positive Absolvierung folgender Prüfungen erbracht:
* Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest des österreichischen Kynologenverbands, der österreichischen Hundesport Union sowie der FCI Internationale; (BH_VT ÖPO) BH-VT-IPO
* Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde nach der Prüfungsordnung eines Landesjagdverbands oder eine Leistungsprüfung für von der FCI anerkannte Jagdhunde-Rassengruppen des österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands
* Prüfung Haltealltagstauglichkeit des österreichischen Berufsverbands der Hundetrainer und Verhaltensberater (ÖBdH e.V.) sowie
* Mensch-Hund-Team-Prüfung/BH-VT nach der Prüfungsordnung der DogAudit eGen.
Beispiel 3 für Ausnahme:
Ich habe im Jahr 2025 in Niederösterreich einen Kurs zur Erlangung der allgemeinen Sachkunde gem. §4 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes absolviert, mir danach jedoch keinen Hund angeschafft. Nun lebe ich in einem anderen Bundesland und möchte mir einen Hund zulegen. Bin ich verpflichtet vor Neuaufnahme eines Hundes den theoretischen und praktischen Sachkundenachweis gemäß TSchG zu absolvieren?
Da in diesem Fall eine theoretische Sachkunde nach einer landesgesetzlichen Bestimmung bis spätestens 30.06.2027 erlangt wurde ist man von der Absolvierung des theoretischen Sachkundekurses gemäß TSchG befreit, muss jedoch die praktische Einheit noch absolvieren.
Beispiel 4 für Ausnahme:
Ich habe im Jahr 2020 in Wien den verpflichteten Hundeführerschein absolviert. Ich musste meinen damaligen "Listenhund" / Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential im Jahr 2021 aus XY Gründen abgeben. Ich plane, mir wieder einen Hund zuzulegen, wohne aber jetzt in einem anderen Bundesland. Bin ich verpflichtet vor Neuaufnahme des Hundes einen theoretischen und praktischen Sachkundekurs gemäß TSchG zu absolvieren?
Nein, da in diesem Fall sowohl eine theoretische als auch eine praktische Sachkunde nach einer landesgesetzlichen Bestimmung bis spätestens 30.06.2027 erlangt wurde, ist man von Absolvierung des theoretischen Sachkundekurses sowie der praktischen Einheit gemäß TSchG befreit.
Ich übernehme einen und aus dem Tierheim. Der Hund hat eine Praxiseinheit schon mit der/dem Vorbesitzer/In absolviert. Muss ich die Praxiseinheit trotzdem nochmals absolvieren?
Ja, sofern Sie nicht durch die 2. Tierhaltungsverordnung von der Absolvierung der Sachkunde ausgenommen sind.
Muss der Hund etwas Bestimmtes können für die Praxiseinheit?
Grundsätzlich muss der Hund keine bestimmten Kommandos oder Kommandoabfolgen beherrschen, er sollte aber mit seiner Halterin bzw. mit seinem Halter und seiner Umwelt betraut sein. Die Praxiseinheit dient insbesondere dazu, Probleme in der Haltung und Führung anzusprechen und Lösungsansätze zu finden.
Ich hatte schon mal einen Hund, aber es liegen keine Unterlagen mehr vor. Muss ich den Sachkundenachweis machen?
Ja, sofern keinerlei Nachweise mehr über die Haltung des Hundes haben, müssen Sie den Sachkundenachweis absolvieren.
Gilt ein Kurs in der Hundeschule auch als Praxiseinheit?
Sofern die Kursleitung ermächtigt ist, diese Praxiseinheit zu bestätigen. Diese Personen sind namentlich auf einer Liste der jeweils zuständigen Landesregierung veröffentlicht.
Die Praxiseinheit kann in Einzelstunden als auch in Kleingruppen von bis zu fünf Teilnehmer/innen abgehalten werden.
Erhalte ich eine Bestätigung über die Absolvierung des Kurses?
Ja, Sie bekommen eine Bestätigung von der jeweiligen Kursleitung.
Wem sind dann die Bestätigungen vorzulegen?
Die Bestätigung der Theorieeinheit muss bei der Anmeldung des Hundes bei der Gemeinde vorgelegt werden.
Die Bestätigung der Praxiseinheit muss nach Erhalt dieser bei der Gemeinde nachgereicht werden.
ZUSÄTZLICH MÜSSEN SIE IN DER HEIMTIERDATENBANK BEI DER REGISTRIERUNG HOCHGELADEN WERDEN.
DIES KANN ENTWEDER SELBST UNTER www.heimtierdatenbank.ehealth.gv.at NACH ANMELDUNG MIT DER ID-AUSTRIA ODER ÜBER DIE GEMEINDE UND PRIVATE DATENBANKEN (ANIMALDATA, PETCARD, PAWID, IFTA) HOCHGELADEN WERDEN.
Kursunterlagen:
kostenfreier Download unter https://tierwissen.at/
Für etwaige Fragen steht Ihnen Amtsleiter-Stv. Kiemeswenger Lisa-Nadine während der Amtszeiten zur Verfügung.
Ansprechperson:
Lisa-Nadine Kiemeswenger
Telefon: +43 2738 22 12 - 12
E-Mail: kiemeswenger@grafenwoerth.gv.at
Abgaben: (jährlich)
Nutzhund: € 6,54
Hund: € 45,-
Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential: € 250,-
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ÄNDERUNG HUNDEHALTEGESETZ MIT 01. JUNI 2023🐶
Liebe Hundebesitzer & Hundebesitzerinnen,
mit 01.06.2023 tritt die Änderung des NÖ Hundehaltergesetzes in Kraft.
Ebenso wird die derzeit aufrechte NÖ Hundehalter-Sachkundeverordnung am 01.06.2023 durch die NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung ersetzt.
NEUE MAßNAHMEN:
Meldepflicht für alle ab 1. Juni 2023 neu angeschafften Hunde
bei der örtlich zuständigen Gemeinde (WIR) - jedoch mit zahlreichen Ausnahmen (Jagdhunde, Behindertenhunde, etc.)Verpflichtender "NÖ Hundepass" (allgemeine Sachkunde)
für Halterinnen und Halter von Hunden vor der Aufnahmeeiner Hundehaltung ab 01. Juni 2023 -- Vorlage des NÖ Hundepasses bei der Meldung des Hundes (mit Nachfrist bis 6 Monate für die Vorlage)Einführung einer einheitlichen Haftpflichtversicherung
(€ 725.000,-- pro Hund für Personen- und Sachschäden) für alle Hundehalterinnen und Hundehalter - Vorlage eines entsprechenden Nachweises bei der Meldung eines Hundes bei der Gemeinde)Übergangsbestimmung:
Nachweis der Haftpflichtversicherung bis zum 01. Juni 2025 bei der Gemeinde für vor dem 01. Juni 2023 gehaltene HundeFestlegung einer neuen Obergrenze zur Haltung von Hunden (5 Hunde) in einem Haushalt
Liste der Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential...
... sind lt. § 2 des NÖ Hundehaltegesetzes folgende Hunde sowie auch deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:
Bullterrier
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Dogo Argentino
Rottweiler
Tosa Inu
Pit-Bull
Bandog
Besteht bei Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden Zweifel, ob der Hund ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweist, hat der Hundehalter ein Sachverständigen-Gutachten darüber vorzulegen.
Dieses Gutachten gilt dann nur für diesen einen Hund.
Allgemeine Sachkunde:
"Verpflichtende allgemeine Information"
Ist bestenfalls vor der Hundeanschaffung zu absolvieren um feststellen zu können, welcher Hund passend wäre.
Herangezogen wird hier die Wohnfläche und Auslauffläche, welche zur Wohnfläche gehört (Garten), die Zeit die man für den Hund aufwenden kann.
1 Stunde Information bei einem Tierarzt
2 Stunden Information bei einer fachkundigen Person
Übergangsbestimmung:
Hunde die bereits vor dem 01. Juni 2023 von einem Hundehalter gehalten wurden - KEIN SACHKUNDENACHWEIS!
Erweiterte Sachkunde:
(Verpflichtend, wenn es sich um Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential handelt)
4 Stunden theoretischer Teil
6 Stunden praktischer Teil mit JEDEM gehaltenen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential
Beschränkung der Hundehaltung:
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential:
Das Halten von mehr als 2 Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential (und auffälligen Hunden) in einem Haushalt ist verboten!
Allgemein:
Das Halten von mehr als 5 Hunden in einem Haushalt ist verboten (Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential eingerechnet).
Zweck der Bestimmung ist eine mögliche Gefährdung und Belästigung anderer Personen hinsichtlich Lärm und Geruch über das örtlich zumutbare Maß hintanzuhalten.
Haftpflichtversicherung:
Mit der verpflichtenden Meldung aller Hunde bei der jeweils zuständigen Gemeinde verbunden ist in Zukunft für ALLE Hundehalter und Hundehalterinnen auch er Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von € 725.000,-- pro Hund für Personen- und Sachschäden und der weitgehenden Verpflichtung der Aufrechterhaltung des Bestandes dieser Haftpflichtversicherung.
Für alle Hunde, die bereits vor dem 01. Juni 2023 gehalten wurden, ist eine Übergangsfrist bis zum 01. Juni 2025 zur Vorlage des Nachweises bzw. Vorlage der Anpassung des Nachweises der ausreichenden Haftpflichtversicherung in Form einer Meldung bei der Gemeinde vorgesehen.
WO KÖNNEN SIE DEN SACHKUNDENACHWEIS MACHEN?
Hundetrainerin Frau Herta Blecha und eine Tierärztin aus Gföhl bieten euch für die allgemeine und erweiterte Sachkunde Termine in Grafenwörth an.
KONTAKT SACHKUNDENACHWEISE (allgemein und erweitert):
Herta Blecha
ÖKV Hundetrainerin
Tel.: 0650 99 88 122
Kirchenweg 1
3492 Diendorf am Kamp
hundeschmiede@gmx.at
www.hundeschmiede.jimdo.com
EBENSO GIBT ES NUN DIE MÖGLICHKEIT DEN SACHKUNDENACHWEIS ONLINE ZU MACHEN:
Hierfür wenden Sie sich bitte an:
Frau Barbara Freudenschuss'
Online.sachkunde@a1.net
Tel.: +43670 6072948
Website: https://hundesachkunde.com/
Melanie Hnat & Patricia Kucerik mit Tierärztin Dr.med.vet. Alexandra Bauer & Mag.med.vet Christina Keller
ONLINE via ZOOM
bieten nun auch Kurse für den Sachkundenachweis an
www.sachkundenachweis-noe.at
office@sachkundenachweis-noe.at
Anmeldung auf der Website möglich.
‼️WICHTIGE INFORMATION🐕🦺‼️
Auf diesem Wege nochmals die Information, dass die Hundeführer (Personen die mit dem Hund spazieren gehen) verpflichtet sind, die Ausscheidungen des Hundes zu entfernen haben - in der gesamten Gemeinde stehen Hundekotbeutel kostenlos zur Verfügung. Die Hundekotbeutel bitte im eigenen Restmüllbehälter entsorgen!
Hunde sind innerhalb des Ortsgebietes an der Leine ODER mit Maulkorb zu führen.
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind an der Leine UND mit Maulkorb zu führen.
Bei einer Hundeanmeldung sowie einer Hundeabmeldung ist zwingend ein Formular auszufüllen.
Ansprechperson Gemeindeamt Grafenwörth
Frau Lisa-Nadine Kiemeswenger
Tel.: 02738 / 22 12 - 14
E-Mail: buergerservice@grafenwoerth.gv.at