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Ein Nahaufnahme von lila Trauben an einer Rebe, von warmem Sonnenlicht durchflutet, mit grünen Blättern im Hintergrund.
Ein Insekt mit orangefarbenem Körper und weißen Flecken ruht auf einem grünen Blatt. Das Bild ist Zeissner zugeschrieben.

Die Amerikanische Rebzikade (ARZ) ist Überträger der gefährlichen Rebkrankheit „Goldgelbe Vergilbung der Rebe“ (Grapevine flavescence dorée – GFD). Diese Quarantänekrankheit führt zu schweren Schäden an Weinreben bis hin zum Absterben der Rebstöcke. Auch im Bezirk Südoststeiermark wurde die Rebzikade heuer erneut festgestellt.

Nahaufnahme eines winzigen, hellen Insekts, das auf einem grünen Blatt ruht. Es hat verlängerte Antennen und einen segmentierten Körper.

Die Rebzikade überwintert als Ei und entwickelt sich über fünf Larvenstadien zur flugfähigen Zikade. Durch ihre Saugtätigkeit kann sie die Krankheit von Rebe zu Rebe übertragen.

Die befallenen Reben zeigen folgende Krankheitsmerkmale:

· Eindrehen der Blätter nach hinten und dachziegelartige Anordnung

· Spröde, brüchige Blätter

· Vergilbungen (Verfärbungen) – bei Weißweinsorten verfärben sich die Blätter gelb, bei Rotweinsorten rot (siehe Bilder)

· Sommertriebe verholzen nicht und bleiben grün

· Eintrocknen der Trauben

· Absterben der befallenen Rebstöcke in den folgenden Jahren

Zwei Bilder von Traubenblättern, eines zeigt Vergilbung mit grünen Flecken, das andere mit rötlich-brauner Verfärbung.

In einigen Fällen sind die Symptome der Krankheit nicht eindeutig zu erkennen. Bitte führen Sie laufend Kontrollen Ihrer Weinstöcke durch und fragen Sie im Zweifelsfall bei fachkundigen Personen wie Weinbauern, Weinbauberatern oder dem Amtl. Pflanzenschutzdienst nach.

Nach der Abklärung ist das Erstauftreten der Krankheit (Katastralgemeinde und Grundstücksnummer/n) bitte dem Amtlichen Pflanzenschutzdienst (0316/877 6637 oder abt10-haidegg@stmk.gv.at) zu melden, damit eine Probenahme und Laboruntersuchung erfolgen kann!

Verpflichtende Maßnahmen 2026

Die Eigentümer und Verfügungsberechtigten von Weingärten, Vermehrungsflächen (Rebschulen, Mutterrebenbestände), Weinhecken, Weinlauben und Einzelreben (inkl. Direktträgerreben) sowie Unternehmer gem. Art. 2 Z 9 der VO (EU) 2016/2031 sind verpflichtet, folgende Maßnahmen durchzuführen:

In der Befallszone:

· Regelmäßige visuelle Kontrolle jeglicher Weingärten und Weinreben auf Symptome von Vergilbungskrankheiten

· Pflanzen, die Symptome von Vergilbungskrankheiten der Rebe aufweisen, müssen unverzüglich samt Wurzelstock gerodet werden.

In der Sicherheitszone: (Unterlamm)

· regelmäßige Kontrolle der Weingärten und Weinreben auf GFD

· Meldung bei GFD-Befallsverdacht oder GFD-Befall an die Landesregierung (Abteilung 10)

In der Befalls- und Sicherheitszone:

· Entfernung der Gewöhnlichen Waldrebe auf Grundstücken mit Weinreben (einschließlich ihrer Einfriedung) und innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zu Weingärten und Vermehrungsflächen bis 31. Mai (umgehend) sowie Verhinderung des Wiederaustriebs

· Aufgelassene Weingärten, Vermehrungsflächen, Weinhecken, Weinlauben und Einzelreben (inkl. Direktträgerreben) sind umgehend in einen ordnungsgemäßen Pflegezustand zu bringen oder zu roden

· Aufzeichnungen über die durchgeführten ARZ-Bekämpfungsmaßnahmen (Formblatt bei Gemeindeamt!)

· Die Eigentümer und Verfügungsberechtigten von Weingärten und Vermehrungsflächen sowie Unternehmer sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der ARZ zu treffen

· In Weinhecken, Weinlauben und bei Einzelreben (inkl. Direktträgerreben) wird empfohlen, Gelbtafeln anzubringen (zwei Gelbtafeln pro Einzelstock bzw. eine Gelbtafel pro Laufmeter Hecke) oder ein für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassenes Pflanzenschutzmittel gegen Zikaden bei Weinreben anzuwenden

· Weitere durchzuführende Bekämpfungsmaßnahmen werden erforderlichenfalls von der Landwirtschaftskammer Steiermark bekannt gegeben und sind zu dokumentieren

Hinweis: Die Durchführung der Maßnahmen ist von der Landesregierung zu kontrollieren. Das Zuwiderhandeln ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 30.000 Euro, im Wiederholungsfall bis 60.000 Euro, zu bestrafen.

Mit der Einhaltung dieser Maßnahmen leisten Sie einen wertvollen Beitrag zum Schutz der Steirischen Kulturlandschaft und des Steirischen Weins!

Eine Karte des deutschen Bundeslandes Baden-Württemberg, die verschiedene Bezirke mit Farbcodierung für verschiedene Regionen zeigt. Die Karte enthält Namen von wichtigen Bezirken und Städten sowie eine Legende am unteren Rand.