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Zweitwohnsitz – Was müssen Sie beachten?

Sie sind Besitzer einer Ferienwohnung oder Eigentümer eines Zweitwohnsitzes in der Stadtgemeinde St. Andrä?
Dann informieren wir Sie gerne über die Zweitwohnsitzabgabe:

Was ist ein Zweitwohnsitz?

  • hier befindet sich nicht Ihr Lebensmittelpunkt

  • sie können dort wohnen bzw. die Wohnung benützen

  • Wohnung wird nicht dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt wie z.B. eine Ferienwohnung

  • jede Person kann nur einen definierten Hauptwohnsitz haben: demnach kommen alle anderen Unterkünfte einer Person als Zweitwohnsitze (Nebenwohnsitze) in Betracht 

Wird für den Zweitwohnsitz eine Steuer erhoben?

Mit 01.01.2006 trat das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz in Kraft. Auf Grund dessen hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde St. Andrä die Vereinnahmung der Zweitwohnsitzabgabe ab 2007 beschlossen.
Die Zweitwohnsitzabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe, d. h., wenn der Umstand eines Zweitwohnsitzes eintritt, wäre dies umgehend an das Stadtgemeindeamt St. Andrä zu melden, spätestens jedoch bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres.
Bitte verwenden Sie dazu das Formular Zweitwohnsitzabgabeerklärung unter https://st-andrae.gv.at/amtstafel/formulare.

Wie hoch ist die Zweitwohnsitzabgabe?

Die Höhe der Abgabe ist an der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen und ist durch Verordnung des Gemeinderates festgelegt.

Sie beträgt pro Monat:

  • bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² 8,40 Euro

  • bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von 30 m² bis 60 m² 16,60 Euro

  • bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von 60 m² bis 90 m² 29,60 Euro

  • bei Wohnungen mit einer Nutzfläche über 90 m² 41,40 Euro

Der Abzug für eine fehlende Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle wird mit 10 % berücksichtigt.

Wann ist die Zweitwohnsitzabgabe fällig?

Die Zweitwohnsitzabgabe ist am 01. Dezember fällig und muss vom Abgabenschuldner bis spätestens zum 15. Dezember bei der Stadtgemeinde St. Andrä gezahlt werden. Der Abgabezeitraum dauert vom 01. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.
Wer seinen Zweitwohnsitz aufgibt, muss die Abgabe anteilig für die Monate der Nutzung im Kalenderjahr bis spätestens zum 15. Tag im übernächsten Monat entrichten. Zur Berechnung werden immer ganze Monate verwendet.

Wer ist Abgabenschuldner?

Der/Die Besitzer der Ferienwohnung oder Eigentümer eines Zweitwohnsitzes somit diejenigen, die eine Wohnung innehaben bzw. die tatsächlich oder rechtlich über die Wohnung verfügen können, die die Wohnung also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf nutzen können.

 

Gibt es Ausnahmen von der Abgabepflicht?

Nicht als Zweitwohnsitz gelten:

  • Gewerbliche Beherbergung

  • Wohnungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

  • Wohnungen für Zwecke des Schulbesuchs, der Berufsausbildung oder Berufsausübung

  • Wohnungen zur Unterbringung von Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen

  • Wohnungen, die auch als Hauptwohnsitz verwendet werden

  • Wohnungen, die von dem Inhaber/der Inhaberin aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können

  • Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des § 1 Kleingartengesetzes

  • Wohnwägen

Bitte beachten Sie, dass – wenn die Abgabepflicht für den Zweitwohnsitz besteht – auch die Abgabepflicht für die pauschalierte Orts- und Nächtigungstaxe gilt.

Für weitere Informationen und Auskünfte stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen in der Finanzabteilung im Rathaus gerne zur Verfügung.