Geflügelpest: Stallpflicht für Hausgeflügel gilt im gesamten Burgenland ab 19.11.2024
Gültig in „Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko“
In Regionen, die gemäß Geflügelpest-Verordnung als „Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko“ ausgewiesen sind, muss Geflügel bis auf weiteres in geschlossenen oder zumindest überdachten Stallungen gehalten werden. Diese Stallpflicht gilt für alle Betriebe und Hobbyhaltungen, die 50 und mehr Tiere halten. Geflügelbetriebe unter 50 Tieren sind von der Stallpflicht ausgenommen, sofern Enten und Gänse getrennt von anderem Geflügel gehalten werden und sichergestellt wird, dass Geflügel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist (Netze, Dächer) und die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt.
Eine Karte mit den betroffenen Regionen sowie ausführliche Informationen zu den Maßnahmen stehen auf der Website des Gesundheitsministeriums unter https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/tiere/krankheiten/ai.html zur Verfügung.
Aufgrund der aktuellen Situation wird das gesamte Bundesgebiet zum „Gebiet mit erhöhtem Geflügelpestrisiko“ und das gesamte Burgenland zum „Gebiet mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko“ erklärt.
Im Burgenland sind folgende Bezirke als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko ausgewiesen:
• Neusiedl
• Eisenstadt Umgebung
• Freistadt Eisenstadt
• Freistadt Rust
• Mattersburg
• Oberpullendorf
• Oberwart
• Güssing
• Jennersdorf
Die Kundmachung tritt mit 19.11.2024 in Kraft.
Maßnahmen in Gebieten mit erhöhtem Risiko
• Es muss eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel sichergestellt sein.
• Das Geflügel ist bestmöglich vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen (Netze, Dächer) oder die Fütterung und Tränkung der Tiere erfolgt im Stall oder unter einem Unterstand.
• Eine Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
• Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
• Bei einem Abfall der Futter- und/oder Wasseraufnahme, bei Abfall der Legeleistung sowie bei erhöhten Mortalitätsraten ist verpflichtend die zuständige Behörde zu informieren.
• Veranstaltungen mit Geflügel sowie in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln (Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte etc.) können von der lokal zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden, sofern bestimmte Auflagen eingehalten werden.
Maßnahmen in Gebieten mit stark erhöhtem Risiko
Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen, sind in „Gebieten mit stark erhöhtem Risiko“ folgende weitere Maßnahmen einzuhalten:
• Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen zu halten, die zumindest oben abgedeckt sind. Der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot ist bestmöglich zu vermeiden.
• Auch kleinen Betrieben und Hobbyhaltungen wird zum Schutz der Tiere vor einer Ansteckung dringend empfohlen, diese dauerhaft in geschlossenen Haltungsvorrichtungen zu halten. Sollte dies aus baulichen Gründen nicht möglich sein, so sind in Betrieben unter 50 Tieren zumindest die Maßnahmen der „Gebiete mit erhöhtem Risiko“ einzuhalten.