Silvester feiern, aber richtig!
Aus gegebenem Anlass wird in Zusammenhang mit der Erlassung von Ausnahmeverordnungen gemäß § 38 Abs. 1 PyroTG auch dieses Jahr wieder in Erinnerung gerufen:
Grundsätzlich ist gemäß § 38 Abs. 1 PyroTG die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet verboten, es sei denn, die Verwendung erfolgt im Rahmen einer zulässigen Mitverwendung gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 PyroTG, die eine bescheidmäßige Einzelentscheidung mit den erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen darstellt. Zuständig dafür ist die Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion (im Gebiet einer Gemeinde für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist).
Die allgemeinen Verbote der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten (§ 38 Abs. 2 PyroTG) und in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen (§ 38 Abs. 5 PyroTG) bleiben davon unberührt – sie gelten somit auch im Anwendungsbereich einer Ausnahmeverordnung gemäß § 38 Abs. 1 PyroTG. Die betreffenden Örtlichkeiten sollten in der Ausnahmeverordnung durch Beschreibung bzw. Plandarstellung auch entsprechend berücksichtigt werden.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass im Anwendungsbereich einer solchen Verordnung auch die Verbote der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kat. F2 innerhalb oder in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen (§ 39 Abs. 1 PyroTG) und in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung (§ 39 Abs. 2 PyroTG) gelten.