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Grünvorlageverordnung für Rotwild im Verwaltungsbezirk St. Pölten

Aktuelle Grünvorlageverordnung der BH St. Pölten, kundgemacht am 06.05.2026, zur Kenntnis übermittelt.

Die Verordnung wurde im RIS unter folgendem Link veröffentlich:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvb/BVB_NI_PL_20260506_3/BVB_NI_PL_20260506_3.pdf

Grünvorlageverordnung, Verordnung 3_2026_06.05.2026
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Erläuterungen - geschwärzt
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Beilage A vom 06.05.2026
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Gemeinderatssitzung

Öffentliche Gemeinderatssitzung

Kundmachung der Tagesordnung

Öffentliche Sitzung des Gemeinderates am 13.05.2026 - 17:30 Uhr im Sitzungssaal des Gemeindeamtes.

Bürgermeister

DI (FH) Rainer Handlfinger

Kundmachung_GR0032026_signiert
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Waldbrandverordnung der BH St. Pölten

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk St. Pölten verordnet werden

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat am 21. April 2026 aufgrund § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 verordnet:

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, mit der Maßnahmen zur Hintanhaltung von Waldbränden verordnet werden

Die Waldbrandverordnung wurde im RIS kundgemacht und kann unter folgendem Link abgerufen werden:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvb/BVB_NI_PL_20260421_2/BVB_NI_PL_20260421_2.pdf

Waldbrandverordnung BHPL 2026
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BMSGPK; Kundmachung gem. § 2 Abs. 1 Z 6 der Vogelgesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 303/2024, zur Festlegung eines HPAI-Risikogebietes 2025/2026

Das Schreiben vom 21.11.2025 ist aufgehoben und wird durch dieses Schreiben ersetzt.

Aufgrund des Rückgangs der positiven H5N1-Wildvogelfälle ist ganz Österreich ab dem 04.04.2026 als Gebiet mit erhöhtem Risiko definiert. Die Gebiete mit stark erhöhtem Ri-siko (Stallpflicht) wurden in ganz Österreich aufgehoben. Es sind jedoch weiterhin die Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 3 der Vogelgesundheitsverordnung einzuhalten (Beilage 1).

Die aktuelle Situation ist auf der Homepage des Landes NÖ dargestellt www.noe.gv.at.

Auf der Homepage werden Karten zur Verfügung gestellt, mit denen die Bürgerinnen und

Bürger feststellen können, ob sie sich in einem Risikogebiet und in einer Sperrzone befinden.

Grundsätzlich sollte auf die jeweils aktuellen Informationen des Landes (Geflügelpest

(Aviärer Influenza, HPAI, „Vogelgrippe“) - Land Niederösterreich) und des Bundes (Aviäre Influenza (Vogelgrippe, Geflügelpest) - KVG) Bedacht genommen werden. Auf der Home-page der AGES befinden sich zusätzliche Informationen in Form von Kurzvideos und Merkblättern zur aviären Influenza. (Vogelgrippe - AGES).

BEILAGE 1 Pflichten f�r Tierhalter und Tierhalterinnen
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Anschreiben
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BEILAGE 2 AVN_20260402_AVN_2026_10
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Öffnungszeiten und Notfallbereitschaft der öffentlichen Apotheken in Kirchberg an der Pielach, Hofstetten-Grünau, Wilhelmsburg und Ober-Grafendorf

Anschreiben
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VO Öffnungszeiten und Notfallbereitschaft der öffentl. Apotheken in Kirchberg_Pielach, Hofstetten-Grünau, Wilhelmsburg & Ober-Gr
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Anlage 1 zu VO Öffnungszeiten und Notfallbereitschaft der öffentl. Apotheken in Kirchberg_Pielach, Hofstetten-Grünau, Wilhelmsbu
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Vogelgesundheitsverordnung

Anschreiben
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BEILAGE 1 Pflichten für Tierhalter und Tierhalterinnen
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BEILAGE 2 HPAI Risikogebiete, Kundmachung AVN 2025_39
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zu BEILAGE 2 Anlage zu Kundmachung AVN 2025_39
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BEILAGE 3 Erlass des Ministeriums zur Kundmachung zur Festlegung eines HPAI-Risikogebietes
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Vogelgesundheitsverordnung zur Festlegung eines HPAI-Risikogebietes

BEILAGE 2 - AVN_20251030_AVN_2025_33
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Anschreiben
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BEILAGE 1 - Pflichten der Tierhalter
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BMSGPK; Kundmachung gem. § 2 Abs. 1 Z 6 der Vogelgesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 303/2024, zur Festlegung eines HPAI-Risikogebietes

Bekanntmachung zur Geflügelpest (Vogelgrippe) in Niederösterreich

Aufgrund von Ausbrüchen der Geflügelpest („Vogelgrippe“) in Niederösterreich hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) ein HPAI-Risikogebiet gemäß der Vogelgesundheitsverordnung (BGBl. II Nr. 303/2024) festgelegt.

Einteilung der Risikogebiete:

  • Gebiete mit erhöhtem Risiko (Punkt A)

  • Gebiete mit stark erhöhtem Risiko (Punkt B)

Diese sind von den betroffenen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.

Biosicherheitsmaßnahmen:

Für Gebiete mit stark erhöhtem Risiko (Punkt B):

  • Geflügelhaltung nur in Stallungen oder geschlossenen Vorrichtungen mit Schutz vor Wildvögeln.

  • Trennung von Enten und Gänsen von anderen Vögeln.

  • Schutzmaßnahmen für Futter- und Wasserstellen.

Für Gebiete mit erhöhtem Risiko (Punkt A):

  • Trennung von Enten und Gänsen von anderen Vögeln.

  • Schutzmaßnahmen gegen Wildvogelkontakt.

  • Verbot der Tränkung mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben.

  • Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln und Geräten.

Meldepflicht:

Halter:innen in den HPAI-Risikogebieten müssen folgende Anzeichen umgehend der Behörde melden:

  • Futter- und Wasseraufnahme sinkt um mehr als 20 %.

  • Eierproduktion sinkt um mehr als 5 % über zwei Tage.

  • Sterblichkeit übersteigt 3 % in einer Woche.

Meldepflicht für Veranstaltungen mit Vögeln:

Tierausstellungen, Märkte, Börsen und Vogelflugwettbewerbe unterliegen der amtstierärztlichen Überwachung und sind eine Woche vorab bei der zuständigen Behörde zu melden. Veranstaltungen können untersagt oder mit Auflagen versehen werden.

Aktuelle Informationen:

Für weiterführende Informationen wird auf die Websites des Landes Niederösterreich und des Bundes verwiesen.

Gebiete mit stark erhöhtem Risiko

Bundesland Niederösterreich

  • Waidhofen an der Ybbs (Stadt)

  • Bezirk Amstetten

  • Bezirk Melk

  • Bezirk Scheibbs

  • Bezirk Korneuburg

  • Bezirk Tulln

  • Krems (Stadt)

  • Bezirk Krems-Land

  • Bezirk Mistelbach

  • St. Pölten (Stadt)

  • Bezirk St. Pölten-Land

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Waldbrandverordnung

Waldbrandverordnung 2025 – Information für die Bevölkerung

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat die Waldbrandverordnung 2025 für den Bezirk St. Pölten-Land veröffentlicht. Diese Verordnung regelt vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor Waldbränden und legt besondere Verhaltensregeln fest.

🔹 Gültigkeitsbereich: Bezirk St. Pölten-Land
🔹 Wichtige Inhalte:
✅ Verbot von offenem Feuer im Wald und in dessen Nähe
✅ Einschränkungen beim Rauchen in Waldgebieten
✅ Verpflichtungen für Waldbesitzer:innen und Besucher:innen
🔹 Strafen: Verstöße gegen die Verordnung können mit Geldstrafen geahndet werden.

Bitte beachten Sie diese Regelungen zum Schutz unserer Wälder und der Bevölkerung! 🌿🔥

#MarktgemeindeOberGrafendorf #Waldbrandverordnung #Sicherheit #Brandschutz

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BMSGPK; Kundmachung gem. § 2 Abs. 1 Z 6 der Vogelgesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 303/2024, zur Festlegung eines HPAI-Risikogebietes

Die Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle ersucht um Veranlassung der Verlautbarung des folgenden Textes und der Beilagen Nr. 1 und 2: Auf Grund von Ausbrüchen der Geflügelpest („Vogelgrippe“) in Gebieten in Niederösterreich wurde die BMSGPK; Kundmachung gem. § 2 Abs. 1 Z 6 der Vogelgesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 303/2024, zur Festlegung eines HPAI-Risikogebietes verlautbart. Mit dieser Kundmachung (Beilage 1 und 2) werden die Gebiete unter Punkt A mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko und unter Punkt B Gebiete mit stark erhöhtem Risiko festgelegt, die von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden bekanntzumachen sind.

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