Hinterlegung eines Schriftstückes Matei Ruxandra
Hinterlegung Schriftstück für Spindler Leopoldine
"S 34 Traisental Schnellstraße“, Genehmigung gemäß § 24 Abs 3 iVm § 24 UVP-G 2000 iVm NÖ Naturschutzgesetz 2000 und NÖ Straßengesetz 1999
Betrifft: WST1-U-716/078-2026
Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft (ASFINAG) vertreten durch ASFINAG Baumanagement GmbH und Land Niederösterreich, Vorhaben „S 34 Traisental Schnellstraße“, Genehmigung gemäß § 24 Abs 3 iVm § 24 UVP-G 2000 iVm NÖ Naturschutzgesetz 2000 und NÖ Straßengesetz 1999; Antrag auf Fristverlängerung vom 01.06.2026 gemäß § 24f Abs 5 UVP-G
Runderlass 3/2026 der Abteilung Wirtschaft Tourismus und Technologie
Kundmachung Jagdpacht
Amerikanische Rebzikade und Goldgelbe Vergilbung der Rebe - Informationsblatt
Grünvorlageverordnung für Rotwild im Verwaltungsbezirk St. Pölten
Aktuelle Grünvorlageverordnung der BH St. Pölten, kundgemacht am 06.05.2026, zur Kenntnis übermittelt.
Die Verordnung wurde im RIS unter folgendem Link veröffentlich:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvb/BVB_NI_PL_20260506_3/BVB_NI_PL_20260506_3.pdf
Waldbrandverordnung der BH St. Pölten
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk St. Pölten verordnet werden
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat am 21. April 2026 aufgrund § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 verordnet:
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, mit der Maßnahmen zur Hintanhaltung von Waldbränden verordnet werden
Die Waldbrandverordnung wurde im RIS kundgemacht und kann unter folgendem Link abgerufen werden:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvb/BVB_NI_PL_20260421_2/BVB_NI_PL_20260421_2.pdf
BMSGPK; Kundmachung gem. § 2 Abs. 1 Z 6 der Vogelgesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 303/2024, zur Festlegung eines HPAI-Risikogebietes 2025/2026
Das Schreiben vom 21.11.2025 ist aufgehoben und wird durch dieses Schreiben ersetzt.
Aufgrund des Rückgangs der positiven H5N1-Wildvogelfälle ist ganz Österreich ab dem 04.04.2026 als Gebiet mit erhöhtem Risiko definiert. Die Gebiete mit stark erhöhtem Ri-siko (Stallpflicht) wurden in ganz Österreich aufgehoben. Es sind jedoch weiterhin die Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 3 der Vogelgesundheitsverordnung einzuhalten (Beilage 1).
Die aktuelle Situation ist auf der Homepage des Landes NÖ dargestellt www.noe.gv.at.
Auf der Homepage werden Karten zur Verfügung gestellt, mit denen die Bürgerinnen und
Bürger feststellen können, ob sie sich in einem Risikogebiet und in einer Sperrzone befinden.
Grundsätzlich sollte auf die jeweils aktuellen Informationen des Landes (Geflügelpest
(Aviärer Influenza, HPAI, „Vogelgrippe“) - Land Niederösterreich) und des Bundes (Aviäre Influenza (Vogelgrippe, Geflügelpest) - KVG) Bedacht genommen werden. Auf der Home-page der AGES befinden sich zusätzliche Informationen in Form von Kurzvideos und Merkblättern zur aviären Influenza. (Vogelgrippe - AGES).