BRAUCHTUMSFEUER 2025
Nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes ist das Verbrennen von pflanzlichen Materialien außerhalb dafür genehmigter Anlagen ganzjährig verboten.
Für das Entfachen von "Brauchtumsfeuern" bestehen Ausnahmen mit strengen zeitlichen Einschränkungen:
Brauchtumsfeuer: ein Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, das ausschließlich mit trockenem, biogenem Material beschickt wird.
Als solche Feuer gelten:
a) Osterfeuer am Karsamstag; das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 03 Uhr früh am Ostersonntag zulässig;
b) Sonnwendfeuer (21. Juni); sollte der 21. Juni nicht auf einen Samstag fallen, so ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nächsten, auf den 21. Juni nachfolgenden Samstag zulässig. Sollte der 21. Juni auf einen Sonntag fallen, so ist das Entfachen des Sonnwendfeuers an diesem Tag oder am vorhergehenden Samstag möglich. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß;
c) Feuer im Rahmen regionaler Bräuche, die das Abheizen eines Feuers beinhalten, wenn sie auf eine langjährige, gelebte Tradition mit eindeutigem Brauchtumshintergrund verweisen können.
Die Durchführung von Brauchtumsfeuer ist in der Brauchtumsfeuer Verordnung geregelt.
Alle Informationen zum Thema Brauchtumsfeuer 2025 in der Steiermark gibt es auf der Homepage des Referats für Abfall- und Ressourcenwirtschaft: Brauchtumsfeuer 2025 - Abfallwirtschaft und Ressourcenwirtschaft - Land Steiermark