‼️❄️ Das vergangene Wochenende brachte Schneemengen, wie wir sie seit 15–20 Jahren nicht mehr erlebt haben – ein echtes Wetterextrem. In den letzten Jahren hatten wir nahezu keinen Schnee, umso außergewöhnlicher war diese Situation.
👏🚜💪 Dank des professionellen Einsatzes unserer Gemeindemitarbeiter – rund um die Uhr – konnten wir diese große Herausforderung sehr gut bewältigen. Dafür gebührt ihnen Respekt und ein herzliches Dankeschön!
☎️ Von rund 70 Telefonanrufen täglich waren 98 % wertschätzend und positiv – mit viel Anerkennung für die Leistung in dieser außergewöhnlichen Wettersituation. Dieses Feedback freut uns sehr. 😊
‼️📢 Dennoch ist es wichtig, dass sich alle auch mit dem rechtlichen Rahmen vertraut machen und ihr eigenes Verhalten entsprechend reflektieren.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung! 👏😊👍
#TieschenWinterdienst
#TieschenZusammen
#TieschenDaheimPasstEs
‼️Genauere Bürgerinformation: Schneeräumung und Schneeablagerung entlang von Gemeindestraßen
Was Grundstückseigentümer und Anrainer wissen sollten!
Jedes Jahr im Winter stellt sich die Frage: Wer ist für das Schneeräumen entlang der Gemeindestraßen zuständig und was passiert mit dem Schnee, der auf angrenzende Grundstücke gelangt?
‼️Hier haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.
⚠️ Pflichten der Grundstückseigentümer
Nach § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Eigentümer von Grundstücken innerhalb von Ortschaften – ausgenommen land- und forstwirtschaftlich genutzte, unbebaute Flächen – verpflichtet, die angrenzenden Gehsteige und Gehwege in bis zu drei Metern Entfernung von 06:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu befreien.
⚠️ Gibt es keinen Gehsteig, muss der Straßenrand auf einer Breite von einem Meter gereinigt und bei Bedarf gestreut werden.
⚠️ Schneeablagerung auf Privatgrundstücken
Laut Steiermärkischem Landstraßen-Verwaltungsgesetz (§ 26 Abs. 2 LStVG) müssen Eigentümer dulden, dass Schnee, der bei der Schneeräumung anfällt, auf ihrem Grundstück bis zu 2 Meter breit abgelagert wird. Allerdings dürfen ihnen dadurch keine erheblichen wirtschaftlichen Nachteile entstehen.
⚠️ Entschädigung bei Schäden
Sollte durch die Schneeablagerung ein spürbarer wirtschaftlicher Schaden entstehen, haben Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte nach § 27 Abs. 3 LStVG Anspruch auf Ersatz dieses Schadens durch die Straßenverwaltung. Voraussetzung ist jedoch, dass ein „empfindlicher Schaden“ tatsächlich vorliegt.
⚠️ Einfriedungen und Schneeablagerung
Nach § 24 Abs. 1 Z 2 LStVG dürfen Einfriedungen (z.B. Mauern, Hecken – ausgenommen Zäune) innerhalb von zwei Metern von der Grenze der Gemeindestraße bzw. vom äußeren Rand des Straßenrands oder Böschungsfußes nicht errichtet werden, wenn sie die Schneeablagerung behindern könnten.
Dies dient dazu, die Schneeräumung zu erleichtern und weitere Konflikte zu vermeiden.
‼️‼️Zusammengefasst: Grundstückseigentümer sind zur Schneeräumung verpflichtet und müssen Schneeablagerungen auf ihren Grundstücken grundsätzlich dulden, solange keine erheblichen Nachteile entstehen.
☎️ Bei Fragen zu konkreten Situationen wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde.