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1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2023

1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2024

Gemeinde Wolfsberg, 26. Juni 2025, Verordnung für den 1. Nachtragshaushalt für das Jahr 2025, gemäß Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, LGBl. Nr. 80/2019, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 66/2020.

1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2025

Entwurfsverordnung der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 2. Juli 2026, ZI. 900-02-D/33234/2026, mit der der 1. Nachträgsvoranschlagsverordnung 2026 erlassen wird (1. Nachträgsvoranschlagsverordnung 2026).

1. Nachtragsvoranschlagsverordnungsentwurf 2026

2. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2024

Abfallgebührenverordnung

Abfuhrordnung

Abgabe von Zweitwohnsitzen

Allgemeiner textlicher Bebauungsplan

Altstadtbebauungsplan

Ausgleichsabgabenverordnung

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Durchführung von Arbeiten - Paildorferstraße - 640-01-D-56031-2025

Die Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 27.02.2025, Zahl 032-01-D/33125/2025, genehmigt mit Beschluss der Kärntner Landesregierung vom 25.07.2025, Zahl 15-RO-131-38983/2025-14, streicht die Parzelle Nr. 10/2 (T) KG Ritzing im Gesamtflächennutzungsplan von rund 68.342 m² mit integrierter Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung.

Erlassung einer integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung - KG Ritzing - 032-01-D-33125-2025

Friedhofsgebührenverordnung

Friedhofsordnung

Gastgartenverordnung

Gebrauchsabgabeverordnung

Gelegenheitsmärkte Ansuchen

Geschäftsordnung des Gemeinderates

Eine Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 15.12.2025, Zahl: 010-02-D/76868/2025, erlässt eine Geschäftsordnung für das Gemeindeamt. Gemäß § 1 werden einzelne Aufgaben der Stadtgemeinde Wolfsberg auf den Bürgermeister übertragen, einschließlich Entscheidungsbereiche, Genehmigungen oder außergewöhnliche Entscheidungen sowie bestimmte Aufgaben und Pflichten der Stadtgemeinde Wolfsberg.

Geschäftsordnung für das Gemeindeamt

Grundsteuer Festsetzung Hebesätze

Die Stadtgemeinde Wolfsberg schreibt vom 11. Dezember 2025, Zahl: 920-05-D/74340/2025, für das Halten von Hunden eine Abgabe vor. Die Abgabe beträgt 50 Euro pro Hund und Jahr, unabhängig von der Registrierung. Bestimmte Hunde sind davon ausgenommen.

Hundeabgabe

Kanalanschlussbeiträge und Gebühren

Kapuzinerspielplatz - Alkoholverbot

Kinderbildungs- und -betreuungsordnung ab 01.09.2023

Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 12. März 2026, Nr. 640-00-D/5712/2026, schreibt eine Kurzparkzonengebühr für Parkplätze in der Stadtgemeinde Wolfsberg vor (Kurzparkzonengebührenverordnung 2026). Laut § 1 wird eine Kurzparkzonengebühr vorgeschrieben. Laut § 2 wird der Geltungsbereich zeitlich festgelegt. Laut § 3 wird die Parkgebühr festgelegt. Laut § 4 wird die Gebühr aufgehoben.

Kurzparkzonengebührenverordnung 2026

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 12. März 2026 hat über die Parkplatzbenutzung in der Stadtgemeinde Wolfsberg als Kurzparkzonen beschlossen. Gemäß §§ 25 und 94d Z 1b der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBI. Nr. 52/2024, sowie §§ 14 und 15 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998 – K-AGO, LGBI. Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 47/2005, wird verordnet.

Kurzparkzonenverordnung 2026

Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 18. Juni 2014, Zahl: 020-00-5869/2014, in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 02. Juli 2015, Zahl: 020-00-5900/2015, mit der Bestimmung zum Schutz gegen Lärm, wird erlassen (Lärmschutzverordnung).

Lärmschutzverordnung samt Novelle

Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 09.06.2022, Zahl: 828-00-D/56876/2022, regelt die Marktordnung für Marktstände auf öffentlichen Plätzen und Markttagen in Wolfsberg. Diese Bestimmungen gelten für alle Marktstände auf öffentlichen Plätzen in der Stadtgemeinde Wolfsberg.

Marktgebührenordnung samt Novellen

Marktordnung

Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach § 15 Epidemiegesetz

Nächtigungstaxe

Ortsbildschutzverordnung

Ortstaxenverordnung ab 1.1.2024

Eine Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 15.12.2025, Zahl: 020-00-D/77255/2025, legt fest, dass ab dem 01.01.2026 die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Gemeindegebiet von Wolfsberg, mit Ausnahme des rot markierten Gebiets auf der beigefügten Karte als Anlage zur Pyrotechnikverordnung 2025, verboten ist. Gemäß § 38 Abs. 1 PyroTG 2010, BGBI. I Nr. 131/2009 idF BGBI. I Nr. 57/2025 (im Folgenden kurz: PyroTG 2010) ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 verboten.

Pyrotechnikverordnung 2025

Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 25.09.2025, Zi: 010-02-D/62489/2025, legt die Aufgaben des Bürgermeisters, der Vizebürgermeister und der übrigen Mitglieder des Stadtrates in Bezug auf deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fest. Aufgrund des § 69 Abs. 6 und 7 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998 in der Fassung LGBl. Nr. 47/2025, wird verfügt:

Referatseinteilung ab 25.09.2025

Stadtkernverordnung

Dokument mit dem Titel 'Verordnung' vom Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg, Österreich. Es enthält Kontaktdaten und befasst sich mit dem Verbot von Feuer- und Rauchgefahren in Wäldern. Das Dokument ist auf den 11. April 2025 datiert und erwähnt eine Geldstrafe von bis zu 7.270 Euro für Verstöße. Es ist von Mag. Mario Gruber unterzeichnet.

Verbot des Feuerentzündens und Rauchverbot

Vergnügungssteuer Tarife ab 1.8.2023

Vergnügungssteuerverordnung

Wolfsberg, am 1. Dezember 2025, Verordnungsnummer 900-02-D/68279/2025, regelt den Vorschlag für das Finanzjahr 2026.

Verordnung zur Voranschlagsverordnung 2026

Verunreinigung öffentlicher Orte

Voranschlagsverordnung 2023

Voranschlagsverordnung 2025

Wasseranschlussbeiträge

Wasserbezugsgebühren

Wasserleitungsordnung