Flugverspätung – Entgangene Urlaubsfreude
von Rechtsanwalt Mag. Maximilian Lienhart
Wir haben bereits mehrfach darüber informiert, dass es auf Basis der Europäischen Fluggastrechteverordnung möglich ist, von der ausführenden Fluglinie eine Entschädigung für Flugverspätungen oder -stornierungen zu erhalten.
Eher unbekannt ist, dass bei umfangreichen Verspätungen auch eine Preisminderung für entgangene Urlaubsfreuden verlangt werden kann, wenn die Verspätung ein gewisses Ausmaß erreicht. Wenn eine Flugverspätung daher negative Auswirkungen auf den weiteren Urlaub hat, so kann hierfür eine Preisminderung verlangt werden.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz hat beispielsweise zu GZ: 6 R 228/20 y bei einer 18-stündigen Flugverspätung eine Entschädigung im Ausmaß von 90 % des Tagesreisepreises zugesprochen. Dies entspricht 5 % pro Verspätungsstunde vom Tagesreisepreis.
Das Handelsgericht Wien hat zu Entscheidung 50 R 43/06 i im Zuge einer 6-stündigen Flugverspätung, die allerdings zu einer 17-stündigen Verspätung im Hinblick auf die Hotelankunft geführt hat, 25 % vom Tagesreisepreis zugesprochen.
Die Rechtsprechung ist daher im Hinblick auf die Bemessung der Preisminderung nicht immer einheitlich.
Als Grundregel gilt:
Ausschlaggebend für die Preisminderung ist nicht das tatsächliche Ausmaß der reinen Flugverspätung, sondern dessen Auswirkungen.
Führt etwa eine Flugverspätung von wenigen Stunden auf Grund der Tatsache, dass Anschlussflüge gebucht wurden, zu weiteren Verzögerungen, so wird die Preisminderung daran gemessen, wie viele tatsächliche Urlaubsstunden durch die Verspätung verloren gingen.
Für die Geltendmachung von Preisminderungsansprüchen bei Fluglinien oder Reiseveranstaltern ist eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll, weil in derartigen Konstellationen oftmals Ansprüche im Ausland geltend gemacht werden müssen, was ohne entsprechende Rechtsschutzversicherung ein gewisses Prozesskostenrisiko mit sich bringt.
Gelegentlich lassen sich Rechtsschutzversicherungen das Prozesskostenrisiko durch eine „Prozesskostenablöse“ abkaufen. Dies bedeutet, dass Ihnen Ihre eigene Rechtsschutzversicherung eine Ablöse bezahlt, wenn Sie im Gegenzug auf deren Deckung im konkreten Sachverhalt verzichten.
Meistens bedeutet dies, dass Sie relativ schnell Geld erhalten, jedoch der von der Versicherung zur Verfügung gestellte Betrag oftmals geringer ausfällt, als die tatsächlich zustehende Preisminderung. Die Höhe der von Ihrem Anwalt geltend gemachten Preisminderung hängt im Wesentlichen von seiner Beurteilung bzw. den zur Verfügung stehenden Entscheidungen, wie z.B. oben zitiert, ab.
Wir beraten regelmäßig zahlreiche Kunden im Hinblick auf die in ihrem Urlaub erlittenen Einschränkungen. Denn: Preisminderungsansprüche stehen nicht nur für Flugverspätungen, sondern auch für andere Mängel am Urlaubsort zu. Dazu mehr im nächsten Artikel.