Steirische Pendlerbeihilfe
Ab 1. Jänner bis spätestens 31. Dezember 2025 kann um die PendlerInnenbeihilfe des Landes Steiermark und der Arbeiterkammer rückwirkend für das Jahr 2024 angesucht werden.
Wer hat Anspruch?
Der Hauptwohnsitz muss in der Steiermark liegen, die Strecke zur Arbeit pro Richtung mindestens 25 km lang sein. Mindestens zweimal wöchentlich!
Das Jahreseinkommen darf nicht über 35.000 € liegen (ohne Familienbeihilfe, inkl. 13. und 14. Moatsgehalt). Erhöhung der Einkommensgrenze pro versorgungspflichtiges Kind um 3.500 €
Auch Lehrlinge haben Anspruch auf PendlerInnenbeihilfen, wenn sie während der Berufschulzeit im Internat untergebracht sind oder die Lehrlingsfreifahrt zum Ausbildungsort nicht nützen können.
Die PendlerInnenbeihilfe wird rückwirkend für das Vorjahr gewährt.
Die Frist für die Beantragung der PendlerInnenbeihilfe 2024 endet mit 31.12.2025
Antragsformulare samt Richtlinien erhalten Sie im Gemeindeamt.