Neuer Zwischenstopp in die Pension
Bisherige Rechtslage: Altersteilzeit
Bis heute konnte man fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter in eine geförderte Altersteilzeit gehen: Arbeitszeitreduktion auf 40 – 60 % der Normalarbeitszeit, Lohnausgleich durch das Arbeitsmarktservice (AMS) sowie Fortzahlung der Beiträge zu Kranken‑, Pensions‑ und Arbeitslosenversicherung.
Neu ab 1.1.26 – die Teilpension
Hier die Eckpunkte:
• Anspruch, sobald ein Pensionsrecht besteht (z. B. Korridor‑ oder Schwerarbeitspension).
• Arbeitszeitreduktion von mindestens 25 % (typische Bandbreite: 25–75 %).
• Aus dem ursprünglichen Pensionskonto wird anteilig „geschlossen“, während weiter Beiträge geleistet werden – der finale Pensionsanspruch ergibt sich dann aus Teilpension + weiteren Einzahlungen.
• Finanzierung über die Pensionsversicherung statt über das AMS‑Geld.
• Gleichzeitig: Die geförderte Altersteilzeit wird eingeschränkt – z. B. maximal drei Jahre Bezugsdauer ab 2026, Nebenbeschäftigungen werden strenger kontrolliert.
Praxis‑Hinweise für Betroffene
Überprüfen Sie, ob Sie bereits Pensionsanspruch haben. Dann wäre die neue Teilpension eine Option. Wenn Sie noch keinen Anspruch haben, ist es ratsam abzuklären, ob Altersteilzeit eine Möglichkeit sein kann – dann wäre deren Abschluss noch 2025 anzustreben, ab 2026 kommt es bei der Altersteilzeit zu Einschränkungen.
Ihr Team der Kaindl & Partner SteuerberatungsgmbH