Frühlingszeit - Wildunfallzeit
Ein Wildunfall ist ein Verkehrsunfall mit einem Wildtier. Es kann dabei entweder zu einer Kollision eines Fahrzeugs mit einem Wildtier kommen oder es entsteht ein Schaden infolge eines durch das Tier veranlassten Ausweichmanövers. Kommt Wild bei einem Unfall zu Tode, so wird es als Unfall(Fall)wild bezeichnet.
Als Wildunfall werden üblicherweise nur solche Unfälle bezeichnet, bei denen ein Schaden am Fahrzeug entsteht. Die betroffenen Wildarten sind in Mitteleuropa vor allem Rotwild, Rehwild, Schwarzwild, Damwild und Elch sowie der Fuchs, Dachs und der Hase. Das Überfahren von kleineren Tieren wie von Igeln und Fröschen oder das Zusammenstoßen mit kleineren Vögeln und mit Haus- oder Nutztieren wie Katzen, Hühnern, Kühen oder Schafen zählt nicht zu den Wildunfällen.
Trifft man beispielsweise mit 50 km/h auf einen 20 kg schweren Rehbock, wirkt eine halbe Tonne auf Fahrzeug und Fahrer, bei 100 km/h beträgt die Aufprallwucht bereits zwei Tonnen.
Freilebende Wildtiere sind privatrechtlich gesehen herrenlos und stehen grundsätzlich jedermann zur Aneignung frei. Dieses Aneignungsrecht wird aber durch das öffentliche Recht (vor allem Jagd-, Fischerei- und Naturschutzrecht) sehr eingeschränkt. Bezüglich der jagdbaren Tiere steht dieses Aneignungsrecht nur dem Jagdausübungsberechtigten zu.
Dies trifft auch auf Unfall(Fall-)wild, Abwurfstangen und das Gelege des Federwildes zu.
Wer verletzte oder getötete Wildtiere mitnimmt, macht sich daher wegen (Wild-)Diebstahls strafbar.
Das Jagdrecht ist territorial auf das dem Jagdausübungsberechtigten zustehende Jagdgebiet (Eigenjagdgebiet, genossenschaftliches Jagdgebiet) beschränkt und darf auch nur von diesem ausgeübt werden. Nur der nach dem Jagdgesetz zur Jagdausübung im Jagdgebiet Befugte ist berechtigt bzw. verpflichtet, die allenfalls erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Wildunfälle müssen bei der Polizei oder beim örtlichen Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden.