Liebe Bürgerinnen und Bürger,
aus gegebenem Anlass informieren wir Sie hiermit über die Schneeräumungs- und Streupflichten der Anrainer gemäß § 93 StVO.
Von 6 bis 22 Uhr müssen Gehsteige und Gewehge sowie darauf befindliche Stiegenanlagen im Ortsgebiet von Schnee und Eis befreit werden - notfalls, etwa bei schwerem Schneefall, auch mehrmals täglich! Wenn kein Gehsteig vor Ihrem Grundstück vorhanden ist, dann ist der Straßenrand in Breite von 1 Meter von Schnee und Eis zu befreien. Ebenso ist dafür zu sorgen, dass Eiszapfen und Schneewechten, von Dächern, welche an der Straße liegen, entfernt bzw. abgesichtert werden. ❄️
Der Schnee von Ihrem eigenen Grundstück ist auch NUR auf diesem zu entsorgen oder zu lagern. Keinesfalls darf der anfallende Schnee auf die Straße oder Gehsteige geschaufelt werden. 🚫
Verantwortlich für die Einhaltung dieser Pflichten sind immer die jeweiligen Grundstückseigentümer! Das gilt auch, wenn Sie nicht zu Hause sondern im Urlaub oder in der Arbeit sind. In diesem Fall müssen Sie sich eine "Vertretung" (etwa einen Nachbarn oder Verwandten) oder eine Winterdienstfirma suchen, welche Ihre Pflichten übernimmt und sind zur Kontrolle verpflichtet, ob die Arbeiten entsprechend durchgeführt wurden. Wer seinen Pflichten nicht nachkommt, haftet im Ernstfall jedenfalls für daraus entstehende Schäden.‼️
Wir weisen darauf hin, dass das Räumen und Streuen durch die Gemeinde auf bestimmten, eigentlich von Anrainer zu betreuenden, Flächen eine freiwillige und unverbindliche Leistung ist. Daraus entsteht kein Rechtsanspruch. Die gesetzliche Räum- und Streupflicht samt Haftung bleibt weiterhin beim verpflichteten Grundstückseigentümer. Eine stillschweigende Übernahme dieser Pflicht ist ausdrücklich ausgeschlossen. ❌
Danke für Ihre Mithilfe, damit wir alle sicher durch den Winter kommen! 👍🤝