Schneeräumung - Information & Pflicht der Anrainer ❄
Anlässlich der heutigen ersten Schneefälle möchten wir Ihnen nachfolgende Informationen übermitteln:
Nach § 93 der Straßenverkehrsordnung müssen alle Grundstückseigentümer im Ortsgebiet (ausgenommen Eigentümer von unverbauten sowie land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften) dafür sorgen, dass Gehsteige und Gehwege, die sich innerhalb einer Entfernung von drei Metern ab der Grundstücksgrenze befinden und dem öffentlichen Verkehr dienen, entlang der gesamten Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert und bestreut sind.
Existiert kein Gehsteig (Gehweg), so ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Überdies haben die Verpflichteten für die Entfernung von Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude zu sorgen.
Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden, die durch die Vernachlässigung dieser Pflicht entstanden sind, bereits ab nachgewiesener leichter Fahrlässigkeit.
Wir bitten zudem um Verständnis, dass bei starken Schneefällen nicht alle Straßen und Wege zugleich geräumt werden können. Trotz des zeitgleichen Einsatzes von mehreren Fahrzeugen & Personen, müssen die Straßen und Wege je nach Priorisierung geräumt werden. Allen voran müssen die Strecken der öffentlichen Verkehrsmittel (Schulbusse, etc.) zuerst geräumt werden. Danke für Ihr Verständnis!