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Güssing

Herzliche Einladung zum …

2025-04-18KreuzwegaufdieBurg

Liebe Neustifterinnen und Neustifter,

zum Osterfest möchten wir, der Bürgermeister, der Gemeinderat und das gesamte Team der Gemeinde, Ihnen unsere herzlichsten Wünsche übermitteln.

Ostern ist eine Zeit der Hoffnung, des Neubeginns und der Gemeinschaft. Möge diese festliche Zeit Ihnen und Ihren Familien Freude, Frieden und viele schöne Momente bringen. Nutzen Sie die Gelegenheit, um Zeit mit Ihren Liebsten zu verbringen, die Natur zu genießen und die fröhliche Atmosphäre des Frühlings zu erleben.

Frohe Ostern und alles Gute für die kommenden Tage!

Herzliche Grüße,
Ihr Bürgermeister, der Gemeinderat und das Team der Gemeinde Neustift bei Güssing

ostern

Liebe Neustifterinnen und Neustifter,

wir möchten Sie darauf hinweisen, dass das Gemeindeamt am Karfreitag, den 18. April 2025, geschlossen bleibt.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und stehen Ihnen gerne wieder ab Dienstag, den 22. April 2025, zur Verfügung.

Ihr Team vom Gemeindeamt

MERKBLATT zur Maul- und Klauenseuche

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Liebe Neustifterinnen und Neustifter!

im Zeitraum vom 31. März bis 7. April 2025 haben Sie die Möglichkeit, an drei Volksbegehren teilzunehmen:

1. ORF-Haushaltsabgabe NEIN
2. Autovolksbegehren: Kosten runter!
3. Stoppt die Volksbegehren-Bereicherung!


Diese Volksbegehren bieten Ihnen die Gelegenheit, Ihre Stimme zu wichtigen Themen zu erheben und aktiv an der Gestaltung unserer Gesellschaft mitzuwirken.

Wie können Sie unterschreiben?

Sie haben zwei Möglichkeiten, um Ihre Unterschrift zu leisten:

- Online: Nutzen Sie die Möglichkeit, sich mit Ihrer ID Austria online einzutragen.


- Persönlich: Unabhängig von Ihrem Wohnsitz können Sie in jedem Gemeindeamt (in Statutarstädten im Magistrat und in Wien in den magistratischen Bezirksämtern) während der jeweiligen Amtsstunden unterschreiben.

Eine Liste der Eintragungsstellen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Inneres (BMI). https://www.oesterreich.gv.at/themen/transparenz_und_partizipation_in_der_demokratie/buergerbeteiligung/2/Seite.320475.html

Das diesjährige Osterfest nähert sich mit großen Schritten

Aus diesem Grund möchten wir die Gelegenheit nutzen und über die im Burgenland geltende Rechtslage im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Brauchtumsfeuern informieren.

Das Abbrennen von Materialien im eigenen, privaten Garten stellt jedenfalls kein Osterfeuer dar, selbst wenn dies zur Osterzeit (siehe I.) erfolgt. Solche Feuer sind absolut verboten (vgl. auch § 3 Abs. 1 Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, idgF).

Im Burgenland ist das Entfachen von Feuern im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. § 1 Abs. 2 Z 1 und § 2 Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung - Bgld. VVAV, LGBl. Nr. 28/2011).

Amt der Burgenländischen Landesregierung ● Referat Naturschutzrecht

Informationsblatt: Osterfeuer 2025

Im Burgenland ist das Entfachen von Feuern im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. § 1 Abs. 2 Z 1 und § 2 Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung - Bgld. VVAV, LGBl. Nr. 28/2011 iVm § 3 Abs. 4 Z 3 Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, idgF):

I. Zeitlicher Rahmen

Erlaubt sind Osterfeuer am Abend und in der Nacht vom

a) Karfreitag auf Karsamstag oder

b) Karsamstag auf Ostersonntag oder

c) Ostersonntag auf Ostermontag.

Die Feuer dürfen auch jeweils am Wochenende vor und am Wochenende nach den oben angeführten Terminen abgebrannt werden.

II. Öffentlichkeit

Brauchtumsveranstaltungen wie zB Osterfeuer müssen allgemein zugänglich sein.

Das Abbrennen von Materialien im eigenen, privaten Garten stellt jedenfalls kein Osterfeuer dar, selbst wenn dies zur Osterzeit (siehe I.) erfolgt. Solche Feuer sind absolut verboten (vgl. auch § 3 Abs. 1 Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, idgF).

Amt der Burgenländischen Landesregierung ● Referat Naturschutzrecht

III. Zulässige Materialien

Brauchtumsfeuer dürfen ausschließlich mit trockenen biogenen nicht beschichteten und nicht lackierten Materialien beschickt werden. Das Verbrennen von nicht biogenen Materialen wie behandeltem (zB lackiertem) Holz bis hin zu Müll ist absolut verboten.

Frischer Grünschnitt wie Äste, Laub und Gehölz gehören auf die Grünschnittdeponie oder gehäckselt und kompostiert. Bauabfall und anderer Müll sind beim örtlichen Sammelzentrum abzuliefern oder in den dafür vorgesehenen Sammelbehältern zu entsorgen.

IV. Sicherheitsvorkehrungen

Während des Abbrennens muss eine geeignete, zumindest volljährige Aufsichtsperson dauernd anwesend sein, welche für die Einhaltung der nachfolgend aufgezählten Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich ist.

„Geeignet“ ist die Aufsichtsperson dann, wenn sie eigenberechtigt ist und in der Lage ist,

o Gefahrensituationen im Zusammenhang mit dem Verbrennungsvorgang zu erkennen,

o die entsprechenden Maßnahmen im Rahmen der vorgesehenen Regelungen zu setzen und

o bei Gefahr in Verzug das Feuer zu löschen oder dafür zu sorgen, dass es gelöscht wird.

→ Ab einer Windgeschwindigkeit von 20 km/h (mäßiger Wind; Zweige bewegen sich, loses Papier wird vom Boden gehoben) ist das Abbrennen verboten.

→ Es ist darauf zu achten, dass sich das Feuer mindestens in einem Abstand von 25 m zu benachbarten Gebäuden befindet.

→ Zum Entzünden des Feuers dürfen nur zugelassene Anzündhilfen verwendet werden. Die Verwendung von leicht flüchtigen oder wassergefährdenden Stoffen wie zB Diesel- oder Heizöl, Altöl, Alkohol, Benzin oder Spiritus als Brandbeschleuniger zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung des Feuers ist verboten.

→ Es ist zu vermeiden, dass Rauchentwicklung zu Beeinträchtigungen der Sicht auf benachbarten Straßen führt.

V. Aufzeichnungen

Es ist nicht verpflichtend vorgesehen, dass schriftliche Nachweise über das Abbrennen von Brauchtumsfeuern zu erstellen und vorzulegen sind. Im eigenen Interesse der Veranstalter von Brauchtumsfeuern wird jedoch empfohlen, Aufzeichnungen zu führen,

- wer

- auf welchen Grundstücken

- ab wann und

- wie lange

Feuer abgebrannt hat. Diese Aufzeichnungen können bei eventuellen Strafverfahren sehr wichtig sein.

Amt der Burgenländischen Landesregierung ● Referat Naturschutzrecht

VI. Ausnahmen von der Abbrenn-Erlaubnis

Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern ist nicht zulässig, wenn

o in einem Ozonüberwachungsgebiet1 eine Überschreitung der Ozon-Informations- oder Alarmschwelle2 vorliegt;

o im Gebiet die Alarmwerte gemäß Anlage 4 des IG-L überschritten sind3;

o die Feinstaubgrenzwerte (PM10 TMW) gemäß IG-L am Vortag überschritten waren4.

HINWEIS!

Osterfeuer können eine Gefahr für Tiere darstellen, welche in frühzeitig aufgeschichtete bzw. sehr dicht gepackte Haufen „einziehen“ (Igel, Vogelbruten).

Folgende Vorsichtsmaßnahmen können getroffen werden:

✓ den Haufen möglichst spät errichten

✓ bei früherer Errichtung: das Material sollte vor allem in Bodennähe nicht zu dicht gepackt sein (dicke Stämme zu unterst, für das menschliche Auge mindestens 50 cm tief einsehbar)

✓ wenn die beiden obigen Punkte nicht erfüllt werden können: knapp vor dem Anzünden die Tiere mit einem Ultraschallgerät, wie es z.B. für Marderabwehr verwendet wird, vertreiben

ACHTUNG!

→ Bei Verstößen gegen die ausgeführten Bestimmungen sieht das Gesetz Strafen von bis zu € 3.630,- vor (vgl. § 8 BLRG)

→ Bei Verstößen gegen das Verbrennungsverbot hat die BVB das Löschen des Feuers aufzutragen (§3 Abs. 2 BLRG) und bei Nichtbefolgung des Auftrages die Löschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

1 im Sinne des § 1 des Ozongesetzes, BGBl. Nr. 210/1992, idgF

2 Ersichtlich im „aktuellen Ozonbericht“ unter https://www.burgenland.at/themen/umwelt/luftguete/, „Berichte und Statistiken“

3 Im Anlassfall erfolgt eine öffentliche Information der Bevölkerung

4 Ersichtlich im „täglichen Luftgütebericht“ unter https://www.burgenland.at/themen/umwelt/luftguete/, „Berichte und Statistiken“

Amt der Burgenländischen Landesregierung ● Referat Naturschutzrecht

Seite 4 von 4

✓ Zulässiger Zeitpunkt

✓ Allgemein zugängliche Brauchtumsveranstaltung

✓ Nicht beschichtetes und nicht lackiertes, trockenes biogenes Material

✓ Geeignete, volljährige Aufsichtsperson (vgl. § 2 Bgld. VVAV), verantwortlich für:

o Wind < 20 km/h

o Mindestabstand von 25 m zu benachbarten Gebäuden

o Zulässige Anzündhilfen

o Keine Sichtbeeinträchtigung auf benachbarten Straßen

✓ Keine aktuelle Überschreitung bestimmter Luftgütemesswerte

✓ Vorsichtsmaßnahmen zur Gefahrenminimierung für Tiere

  • Außerhalb des erlaubten Zeitraums

  • Private Osterfeuer im eigenen Garten

  • Abfälle; beschichtetes, lackiertes Material; nasses biogenes Material (frischer Grünschnitt gehört auf die Grünschnittdeponie oder gehäckselt und kompostiert!)

  • Wind > 20 km/h (mäßiger Wind; Zweige bewegen sich, loses Papier wird vom Boden gehoben)

  • Mindestabstand < 25m von benachbarten Gebäuden

  • Verwendung von leicht flüchtigen oder wassergefährdenden Stoffen (z.B. Diesel- oder Heizöl, Altöl, Alkohol, Benzin oder Spiritus) als Brandbeschleuniger zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung des Feuers

  • Rauchentwicklung, welche zur Sichtbehinderung auf benachbarten Straßen führt

  • Aktuelle Überschreitung bestimmter Luftgütemesswerte

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Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Güssing

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Liebe Neustifterinnen und Neustifter,

heute Nachmittag beginnen die Straßenkehrarbeiten der Gemeinde. Wenn Sie Ihre Einfahrt vom Splitt befreien möchten, können Sie diesen gerne auf die Straße kehren. Die Kehrmaschine wird den Splitt dann aufnehmen und entsorgen.

Vielen Dank für Ihre Mithilfe!

Verschmutzungen von Grünflächen durch Hundekot

Die Verunreinigung von Wiesen durch Hundekot stellt ein erhebliches Gesundheitsrisiko für Rinder und Wildtiere dar, insbesondere durch die mögliche Infektion mit Neosporose, die durch den Verzehr von kontaminiertem Gras übertragen werden kann. Dies beeinträchtigt die hygienische Qualität des Futters und kann zu wirtschaftlichen Verlusten für die Landwirte führen, da infizierte Kühe oft geschlachtet werden müssen. Um Neosporose vorzubeugen, sollten Hundebesitzer ihre Tiere an der Leine führen und darauf achten, dass sie nicht mit rohem Fleisch gefüttert werden. Zudem ist es wichtig, Hundekot ordnungsgemäß zu entsorgen, um hygienische Probleme zu vermeiden.

Es sollte auch beachtet werden, dass nicht nur Rinder, sondern auch Wildtiere durch Hundekot gefährdet werden können, da sie ebenfalls mit den Erregern in Kontakt kommen können.

Es wird an Hundebesitzer appelliert, Rücksicht zu nehmen, um die Gesundheit der Tiere und die Qualität der landwirtschaftlichen Produkte zu schützen.

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SPÖ Ortspartei Neustift b. Güssing

Bingo-Abend – Sei dabei!

Hast du Lust auf Spaß, Spannung und tolle Gewinne? Dann komm zu unserem Bingo-Abend!

Wie funktioniert Bingo?

Ganz einfach! Jeder bekommt eine Karte mit Zahlen. Eine nach der anderen werden Zahlen gezogen – wenn sie auf deiner Karte sind, markierst du sie. Wer als Erster eine komplette Reihe, Spalte oder ein Muster füllt, ruft laut "BINGO!" und gewinnt einen tollen Preis!

Datum: 22. März 2025

Uhrzeit: 18:00 Uhr

Ort: Renatas Dorfstube - Neustift bei Güssing

Komm vorbei, genieße den Abend mit Freunden und schnapp dir deinen Gewinn!

Wir freuen uns auf dich!

SPÖ Frauen Neustift bei Güssing

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Die Lebensmittelbranche präsentiert eine breite Palette von Bio- und Ökomarken. Beschränken sich die Richtlinien ausschließlich auf die Ausgangsmaterialien, oder berücksichtigen sie auch die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten? Garantieren Biozertifizierungen automatisch gesunde Produkte?

Referentin: Mag.a Astrid Draxler

Anmeldung: 0 33 22/ 43 129; guessing@vhs-burgenland.at

SVT-IstdasBio

Entdecken Sie die Kraft der Natur und lernen den Lebensraum Moor und seine Geschichte kennen. Barfuß können Sie den Moorschlamm unter den Füßen spüren. Mit allen Sinnen lernen Sie Wildkräuter und Moorpflanzen kennen, sammeln, bestimmen und bereiten daraus köstliche Aufstriche, anregende Tees und moorige Gesichtsmasken zu.

Kursleitung: Jasmine Deisenhofer

Beitrag: € 25,00

Materialkosten: € 15,00 sind direkt vor Ort zu bezahlen

Anmeldung erforderlich.

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Liebe Gäste 🤗😊 Das Menü der nächsten Woche 22.04.-25.04. 2025 Lg.Renata

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Ratschen erledigt, Schoki heimlich gegessen, Feuerholz bereit – Ostern kann starten. 🤩

Wir wünschen euch ein gemütliches Osterwochenende mit viel guter Jause und vielleicht dem einen oder anderen Schokoei zu viel. 🍫🥚🌷

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Neustift bei Güssing

Liebe Neustifterinnen und Neustifter,

zum Osterfest möchten wir, der Bürgermeister, der Gemeinderat und das gesamte Team der Gemeinde, Ihnen unsere herzlichsten Wünsche übermitteln.

Ostern ist eine Zeit der Hoffnung, des Neubeginns und der Gemeinschaft. Möge diese festliche Zeit Ihnen und Ihren Familien Freude, Frieden und viele schöne Momente bringen. Nutzen Sie die Gelegenheit, um Zeit mit Ihren Liebsten zu verbringen, die Natur zu genießen und die fröhliche Atmosphäre des Frühlings zu erleben.

Frohe Ostern und alles Gute für die kommenden Tage!

Herzliche Grüße,
Ihr Bürgermeister, der Gemeinderat und das Team der Gemeinde Neustift bei Güssing

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Liebe Neustifterinnen und Neustifter,

wir möchten Sie darauf hinweisen, dass das Gemeindeamt am Karfreitag, den 18. April 2025, geschlossen bleibt.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und stehen Ihnen gerne wieder ab Dienstag, den 22. April 2025, zur Verfügung.

Ihr Team vom Gemeindeamt