Javascript ist erforderlich, damit die Anwendung korrekt funktioniert!
Loading

Neueste Beiträge der Gemeinde

MERKBLATT zur Maul- und Klauenseuche

Bild enthält, Page, Text, Advertisement, Poster, Letter
Bild enthält, Page, Text, Letter

Liebe Neustifterinnen und Neustifter!

im Zeitraum vom 31. März bis 7. April 2025 haben Sie die Möglichkeit, an drei Volksbegehren teilzunehmen:

1. ORF-Haushaltsabgabe NEIN
2. Autovolksbegehren: Kosten runter!
3. Stoppt die Volksbegehren-Bereicherung!


Diese Volksbegehren bieten Ihnen die Gelegenheit, Ihre Stimme zu wichtigen Themen zu erheben und aktiv an der Gestaltung unserer Gesellschaft mitzuwirken.

Wie können Sie unterschreiben?

Sie haben zwei Möglichkeiten, um Ihre Unterschrift zu leisten:

- Online: Nutzen Sie die Möglichkeit, sich mit Ihrer ID Austria online einzutragen.


- Persönlich: Unabhängig von Ihrem Wohnsitz können Sie in jedem Gemeindeamt (in Statutarstädten im Magistrat und in Wien in den magistratischen Bezirksämtern) während der jeweiligen Amtsstunden unterschreiben.

Eine Liste der Eintragungsstellen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Inneres (BMI). https://www.oesterreich.gv.at/themen/transparenz_und_partizipation_in_der_demokratie/buergerbeteiligung/2/Seite.320475.html

Das diesjährige Osterfest nähert sich mit großen Schritten

Aus diesem Grund möchten wir die Gelegenheit nutzen und über die im Burgenland geltende Rechtslage im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Brauchtumsfeuern informieren.

Das Abbrennen von Materialien im eigenen, privaten Garten stellt jedenfalls kein Osterfeuer dar, selbst wenn dies zur Osterzeit (siehe I.) erfolgt. Solche Feuer sind absolut verboten (vgl. auch § 3 Abs. 1 Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, idgF).

Im Burgenland ist das Entfachen von Feuern im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. § 1 Abs. 2 Z 1 und § 2 Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung - Bgld. VVAV, LGBl. Nr. 28/2011).

Amt der Burgenländischen Landesregierung ● Referat Naturschutzrecht

Informationsblatt: Osterfeuer 2025

Im Burgenland ist das Entfachen von Feuern im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. § 1 Abs. 2 Z 1 und § 2 Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung - Bgld. VVAV, LGBl. Nr. 28/2011 iVm § 3 Abs. 4 Z 3 Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, idgF):

I. Zeitlicher Rahmen

Erlaubt sind Osterfeuer am Abend und in der Nacht vom

a) Karfreitag auf Karsamstag oder

b) Karsamstag auf Ostersonntag oder

c) Ostersonntag auf Ostermontag.

Die Feuer dürfen auch jeweils am Wochenende vor und am Wochenende nach den oben angeführten Terminen abgebrannt werden.

II. Öffentlichkeit

Brauchtumsveranstaltungen wie zB Osterfeuer müssen allgemein zugänglich sein.

Das Abbrennen von Materialien im eigenen, privaten Garten stellt jedenfalls kein Osterfeuer dar, selbst wenn dies zur Osterzeit (siehe I.) erfolgt. Solche Feuer sind absolut verboten (vgl. auch § 3 Abs. 1 Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, idgF).

Amt der Burgenländischen Landesregierung ● Referat Naturschutzrecht

III. Zulässige Materialien

Brauchtumsfeuer dürfen ausschließlich mit trockenen biogenen nicht beschichteten und nicht lackierten Materialien beschickt werden. Das Verbrennen von nicht biogenen Materialen wie behandeltem (zB lackiertem) Holz bis hin zu Müll ist absolut verboten.

Frischer Grünschnitt wie Äste, Laub und Gehölz gehören auf die Grünschnittdeponie oder gehäckselt und kompostiert. Bauabfall und anderer Müll sind beim örtlichen Sammelzentrum abzuliefern oder in den dafür vorgesehenen Sammelbehältern zu entsorgen.

IV. Sicherheitsvorkehrungen

Während des Abbrennens muss eine geeignete, zumindest volljährige Aufsichtsperson dauernd anwesend sein, welche für die Einhaltung der nachfolgend aufgezählten Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich ist.

„Geeignet“ ist die Aufsichtsperson dann, wenn sie eigenberechtigt ist und in der Lage ist,

o Gefahrensituationen im Zusammenhang mit dem Verbrennungsvorgang zu erkennen,

o die entsprechenden Maßnahmen im Rahmen der vorgesehenen Regelungen zu setzen und

o bei Gefahr in Verzug das Feuer zu löschen oder dafür zu sorgen, dass es gelöscht wird.

→ Ab einer Windgeschwindigkeit von 20 km/h (mäßiger Wind; Zweige bewegen sich, loses Papier wird vom Boden gehoben) ist das Abbrennen verboten.

→ Es ist darauf zu achten, dass sich das Feuer mindestens in einem Abstand von 25 m zu benachbarten Gebäuden befindet.

→ Zum Entzünden des Feuers dürfen nur zugelassene Anzündhilfen verwendet werden. Die Verwendung von leicht flüchtigen oder wassergefährdenden Stoffen wie zB Diesel- oder Heizöl, Altöl, Alkohol, Benzin oder Spiritus als Brandbeschleuniger zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung des Feuers ist verboten.

→ Es ist zu vermeiden, dass Rauchentwicklung zu Beeinträchtigungen der Sicht auf benachbarten Straßen führt.

V. Aufzeichnungen

Es ist nicht verpflichtend vorgesehen, dass schriftliche Nachweise über das Abbrennen von Brauchtumsfeuern zu erstellen und vorzulegen sind. Im eigenen Interesse der Veranstalter von Brauchtumsfeuern wird jedoch empfohlen, Aufzeichnungen zu führen,

- wer

- auf welchen Grundstücken

- ab wann und

- wie lange

Feuer abgebrannt hat. Diese Aufzeichnungen können bei eventuellen Strafverfahren sehr wichtig sein.

Amt der Burgenländischen Landesregierung ● Referat Naturschutzrecht

VI. Ausnahmen von der Abbrenn-Erlaubnis

Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern ist nicht zulässig, wenn

o in einem Ozonüberwachungsgebiet1 eine Überschreitung der Ozon-Informations- oder Alarmschwelle2 vorliegt;

o im Gebiet die Alarmwerte gemäß Anlage 4 des IG-L überschritten sind3;

o die Feinstaubgrenzwerte (PM10 TMW) gemäß IG-L am Vortag überschritten waren4.

HINWEIS!

Osterfeuer können eine Gefahr für Tiere darstellen, welche in frühzeitig aufgeschichtete bzw. sehr dicht gepackte Haufen „einziehen“ (Igel, Vogelbruten).

Folgende Vorsichtsmaßnahmen können getroffen werden:

✓ den Haufen möglichst spät errichten

✓ bei früherer Errichtung: das Material sollte vor allem in Bodennähe nicht zu dicht gepackt sein (dicke Stämme zu unterst, für das menschliche Auge mindestens 50 cm tief einsehbar)

✓ wenn die beiden obigen Punkte nicht erfüllt werden können: knapp vor dem Anzünden die Tiere mit einem Ultraschallgerät, wie es z.B. für Marderabwehr verwendet wird, vertreiben

ACHTUNG!

→ Bei Verstößen gegen die ausgeführten Bestimmungen sieht das Gesetz Strafen von bis zu € 3.630,- vor (vgl. § 8 BLRG)

→ Bei Verstößen gegen das Verbrennungsverbot hat die BVB das Löschen des Feuers aufzutragen (§3 Abs. 2 BLRG) und bei Nichtbefolgung des Auftrages die Löschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

1 im Sinne des § 1 des Ozongesetzes, BGBl. Nr. 210/1992, idgF

2 Ersichtlich im „aktuellen Ozonbericht“ unter https://www.burgenland.at/themen/umwelt/luftguete/, „Berichte und Statistiken“

3 Im Anlassfall erfolgt eine öffentliche Information der Bevölkerung

4 Ersichtlich im „täglichen Luftgütebericht“ unter https://www.burgenland.at/themen/umwelt/luftguete/, „Berichte und Statistiken“

Amt der Burgenländischen Landesregierung ● Referat Naturschutzrecht

Seite 4 von 4

✓ Zulässiger Zeitpunkt

✓ Allgemein zugängliche Brauchtumsveranstaltung

✓ Nicht beschichtetes und nicht lackiertes, trockenes biogenes Material

✓ Geeignete, volljährige Aufsichtsperson (vgl. § 2 Bgld. VVAV), verantwortlich für:

o Wind < 20 km/h

o Mindestabstand von 25 m zu benachbarten Gebäuden

o Zulässige Anzündhilfen

o Keine Sichtbeeinträchtigung auf benachbarten Straßen

✓ Keine aktuelle Überschreitung bestimmter Luftgütemesswerte

✓ Vorsichtsmaßnahmen zur Gefahrenminimierung für Tiere

  • Außerhalb des erlaubten Zeitraums

  • Private Osterfeuer im eigenen Garten

  • Abfälle; beschichtetes, lackiertes Material; nasses biogenes Material (frischer Grünschnitt gehört auf die Grünschnittdeponie oder gehäckselt und kompostiert!)

  • Wind > 20 km/h (mäßiger Wind; Zweige bewegen sich, loses Papier wird vom Boden gehoben)

  • Mindestabstand < 25m von benachbarten Gebäuden

  • Verwendung von leicht flüchtigen oder wassergefährdenden Stoffen (z.B. Diesel- oder Heizöl, Altöl, Alkohol, Benzin oder Spiritus) als Brandbeschleuniger zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung des Feuers

  • Rauchentwicklung, welche zur Sichtbehinderung auf benachbarten Straßen führt

  • Aktuelle Überschreitung bestimmter Luftgütemesswerte

Bild enthält, Page, Text, Oval
Bild enthält, Text

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Güssing

Bild enthält, Page, Text

Liebe Neustifterinnen und Neustifter,

heute Nachmittag beginnen die Straßenkehrarbeiten der Gemeinde. Wenn Sie Ihre Einfahrt vom Splitt befreien möchten, können Sie diesen gerne auf die Straße kehren. Die Kehrmaschine wird den Splitt dann aufnehmen und entsorgen.

Vielen Dank für Ihre Mithilfe!

Verschmutzungen von Grünflächen durch Hundekot

Die Verunreinigung von Wiesen durch Hundekot stellt ein erhebliches Gesundheitsrisiko für Rinder und Wildtiere dar, insbesondere durch die mögliche Infektion mit Neosporose, die durch den Verzehr von kontaminiertem Gras übertragen werden kann. Dies beeinträchtigt die hygienische Qualität des Futters und kann zu wirtschaftlichen Verlusten für die Landwirte führen, da infizierte Kühe oft geschlachtet werden müssen. Um Neosporose vorzubeugen, sollten Hundebesitzer ihre Tiere an der Leine führen und darauf achten, dass sie nicht mit rohem Fleisch gefüttert werden. Zudem ist es wichtig, Hundekot ordnungsgemäß zu entsorgen, um hygienische Probleme zu vermeiden.

Es sollte auch beachtet werden, dass nicht nur Rinder, sondern auch Wildtiere durch Hundekot gefährdet werden können, da sie ebenfalls mit den Erregern in Kontakt kommen können.

Es wird an Hundebesitzer appelliert, Rücksicht zu nehmen, um die Gesundheit der Tiere und die Qualität der landwirtschaftlichen Produkte zu schützen.

Bild enthält, Animal, Cattle, Cow, Livestock, Mammal, Dairy Cow
SPÖ Ortspartei Neustift b. Güssing-Logo
SPÖ Ortspartei Neustift b. Güssing

Bingo-Abend – Sei dabei!

Hast du Lust auf Spaß, Spannung und tolle Gewinne? Dann komm zu unserem Bingo-Abend!

Wie funktioniert Bingo?

Ganz einfach! Jeder bekommt eine Karte mit Zahlen. Eine nach der anderen werden Zahlen gezogen – wenn sie auf deiner Karte sind, markierst du sie. Wer als Erster eine komplette Reihe, Spalte oder ein Muster füllt, ruft laut "BINGO!" und gewinnt einen tollen Preis!

Datum: 22. März 2025

Uhrzeit: 18:00 Uhr

Ort: Renatas Dorfstube - Neustift bei Güssing

Komm vorbei, genieße den Abend mit Freunden und schnapp dir deinen Gewinn!

Wir freuen uns auf dich!

SPÖ Frauen Neustift bei Güssing

Bild enthält, Advertisement, Poster, Ball, Football, Soccer, Soccer Ball, Sport, Toy
Jagdverein Neustift bei Güssing-Logo
Jagdverein Neustift bei Güssing
Bild enthält, Animal, Zoo, Deer, Advertisement, Poster, Vegetation, Dog, Outdoors, Bird, Grass

Burgenländisches Anruf-Sammeltaxi

Unter diesem Link gelangen sie zu einer Übersicht der BAST Haltestellen in unserer Gemeinde!

Neustift bei Güssing – Google My Maps

Ein Service der Verkehrsbetriebe Burgenland

Das burgenländische Anruf-Sammeltaxi „BAST“ verstärkt die Erreichbarkeit der teilnehmenden Gemeinden und schließt die Lücken im öffentlichen Verkehrsnetz. Bedient werden die Fahrgäste auf Abruf: Nach der telefonischen Buchung kommt das BAST zur gebuchten Abfahrtszeit zum angegebenen Haltepunkt.

Fahrten sind innerhalb der Betriebszeiten von Haltepunkt zu Haltepunkt aber auch von und zu den öffentlichen Haltestellen möglich. Fährt 30 Minuten vor und nach der gewünschten Abfahrtszeit kein öffentlicher Linienverkehr (Bus oder Bahn), kommt das BAST zum Einsatz. Die BAST-Fahrt muss mindestens 60 Minuten vor der gewünschten Abfahrtszeit gebucht werden. Fahrten können allerdings auch bis zu 30 Tage im Voraus – wie eine Art Abo – gebucht werden. Es besteht die Möglichkeit Hin- und Rückfahrt auf einmal zu buchen.

BAST-Fahrten können ausschließlich über die 24/7-Hotline 0800 500 805 gebucht werden.

Bleiben Sie informiert! Im Newsbereich unserer Website www.verkehrsbetriebe-burgenland.at werden aktuelle Entwicklungen und Information zum Burgenländischen Anruf-Sammeltaxi kommuniziert.

Freie Wohnung in unserer Gemeinde

Bild enthält, Page, Text, Document, Invoice
Alle
Offizielles
Angebote
Bildung
Essen & Trinken
Jobs
Tourismus
Vereine

In diesem Kochworkshop dreht sich alles um das Erdelement, das in der Traditionellen Chinesischen Medizin für Stabilität und Balance steht. Erfahren Sie, wie Sie ihre Verdauung auf natürliche Weise unterstützen können. Lernen Sie, wie Sie Heißhunger reduzieren und Ihr Immunsystem stärken, während Sie köstliche Gerichte von der Vorspeise bis zum Dessert zubereiten.

Kursleitung: Petra Perl
Beitrag: € 36,00
Anmeldung: 0 33 22/ 43 129; guessing@vhs-burgenland.at

Bild enthält, Wood, Advertisement, Indoors, Interior Design, Herbal, Herbs, Plant, Poster, Food, Produce
Veranstaltung

Einladung zur Praxiswerkstatt: Hecken pflanzen!

Wann? Samstag, 5. April 2025, 13:00 - 17:00 Uhr
Wo? 7544 Deutsch-Tschantschendorf, Burgenland

Hecken verbessern das Klima und fördern die Biodiversität! In dieser Werkstatt lernt ihr alles über Planung, Pflanzung & Pflege.

Anmeldung bis 3. April über den ÖKL-Webshop: https://oekl.at/webshop/kategorie/veranstaltungen/?fbclid=IwY2xjawJZfNJleHRuA2FlbQIxMAABHZJcWCznZK7t94KF1MCsH9pqNam1jjU2dqpfPzu55fMYHlKjJWR_fNpckw_aem_XynSCa4h9pNWG1YzcFXG_Q

Wir freuen uns auf euch!

Bild enthält, Garden, Nature, Outdoors, Gardening, Person, Agriculture, Gardener, Plant, Vegetation, Soil

Wir pflanzen eine Hecke!

Deutsch Tschantschendorf 218, 7544 Tobaj, AUT
Veranstaltung von
v1_migrated_image_29846739
Das ökoEnergieland

Die Lebensmittelbranche präsentiert eine breite Palette von Bio- und Ökomarken. Doch handelt es sich hierbei lediglich um geschickte Verkaufstaktiken? Beschränken sich die Richtlinien ausschließlich auf die Ausgangsmaterialien? Garantieren Biozertifizierungen automatisch gesunde Produkte?

Vortragende: Mag.a Astrid Draxler

Anmeldung: 0 33 22/ 43 129; guessing@vhsburgenland.at

Bild enthält, Advertisement, Shopping Cart
Tipps & Tricks
CITIES-Logo

CITIES

Aufgepasst! 🚖🚍

Wir haben gute Nachrichten für alle, die sich eine noch flexiblere Mobilität wünschen. Ab heute erweitern wir unser Angebot: Wenn der Bus mal wieder auf sich warten lässt, könnt ihr einfach ein CITIES-Taxi rufen – direkt in unserer App. 🚕💨

Schnell, bequem und natürlich perfekt abgestimmt auf eure Bedürfnisse. Egal ob früh morgens, spät abends oder mitten am Tag – wir bringen euch zuverlässig ans Ziel.

Aber Moment mal… klingt das nicht fast zu schön, um wahr zu sein? Richtig, denn heute heißt es: April, April! 🎉 Keine Sorge, wir bleiben bei dem, was wir am besten können – Bürger:innen, Betriebe, Vereine und Gemeinden miteinander zu verbinden. 🧡

Bild enthält, Electronics, Mobile Phone, Phone, Adult, Female, Person, Woman, Iphone, Car, Vehicle

Liebe Gäste 🤗😊 Das Menü der nächsten Woche 01.04.-04.04. 2025 Ich danke Ihnen für das Teilen🙏 Lg.Renata

Bild enthält, Text, Menu

Liebe Gäste 🤗🤗 Wir bereiten uns auf Ostern vor!!20.04.-21.04.2025 Sonntag-Montag erwarten wir von 9 bis 15 Uhr unsere Gäste! Sie können jetzt einen Tisch reservieren‼️ 📞 066475132819 Adresse: 7545 Neustift bei Güssing,Ringweg 27.

Bild enthält, Page, Text, Flower, Petal, Plant, Advertisement
v1_migrated_image_84624269
Neustift bei Güssing

Liebe Neustifterinnen und Neustifter!

im Zeitraum vom 31. März bis 7. April 2025 haben Sie die Möglichkeit, an drei Volksbegehren teilzunehmen:

1. ORF-Haushaltsabgabe NEIN
2. Autovolksbegehren: Kosten runter!
3. Stoppt die Volksbegehren-Bereicherung!


Diese Volksbegehren bieten Ihnen die Gelegenheit, Ihre Stimme zu wichtigen Themen zu erheben und aktiv an der Gestaltung unserer Gesellschaft mitzuwirken.

Wie können Sie unterschreiben?

Sie haben zwei Möglichkeiten, um Ihre Unterschrift zu leisten:

- Online: Nutzen Sie die Möglichkeit, sich mit Ihrer ID Austria online einzutragen.


- Persönlich: Unabhängig von Ihrem Wohnsitz können Sie in jedem Gemeindeamt (in Statutarstädten im Magistrat und in Wien in den magistratischen Bezirksämtern) während der jeweiligen Amtsstunden unterschreiben.

Eine Liste der Eintragungsstellen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Inneres (BMI). https://www.oesterreich.gv.at/themen/transparenz_und_partizipation_in_der_demokratie/buergerbeteiligung/2/Seite.320475.html

Das diesjährige Osterfest nähert sich mit großen Schritten

Aus diesem Grund möchten wir die Gelegenheit nutzen und über die im Burgenland geltende Rechtslage im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Brauchtumsfeuern informieren.

Das Abbrennen von Materialien im eigenen, privaten Garten stellt jedenfalls kein Osterfeuer dar, selbst wenn dies zur Osterzeit (siehe I.) erfolgt. Solche Feuer sind absolut verboten (vgl. auch § 3 Abs. 1 Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, idgF).

Im Burgenland ist das Entfachen von Feuern im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. § 1 Abs. 2 Z 1 und § 2 Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung - Bgld. VVAV, LGBl. Nr. 28/2011).

Amt der Burgenländischen Landesregierung ● Referat Naturschutzrecht

Informationsblatt: Osterfeuer 2025

Im Burgenland ist das Entfachen von Feuern im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. § 1 Abs. 2 Z 1 und § 2 Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung - Bgld. VVAV, LGBl. Nr. 28/2011 iVm § 3 Abs. 4 Z 3 Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, idgF):

I. Zeitlicher Rahmen

Erlaubt sind Osterfeuer am Abend und in der Nacht vom

a) Karfreitag auf Karsamstag oder

b) Karsamstag auf Ostersonntag oder

c) Ostersonntag auf Ostermontag.

Die Feuer dürfen auch jeweils am Wochenende vor und am Wochenende nach den oben angeführten Terminen abgebrannt werden.

II. Öffentlichkeit

Brauchtumsveranstaltungen wie zB Osterfeuer müssen allgemein zugänglich sein.

Das Abbrennen von Materialien im eigenen, privaten Garten stellt jedenfalls kein Osterfeuer dar, selbst wenn dies zur Osterzeit (siehe I.) erfolgt. Solche Feuer sind absolut verboten (vgl. auch § 3 Abs. 1 Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, idgF).

Amt der Burgenländischen Landesregierung ● Referat Naturschutzrecht

III. Zulässige Materialien

Brauchtumsfeuer dürfen ausschließlich mit trockenen biogenen nicht beschichteten und nicht lackierten Materialien beschickt werden. Das Verbrennen von nicht biogenen Materialen wie behandeltem (zB lackiertem) Holz bis hin zu Müll ist absolut verboten.

Frischer Grünschnitt wie Äste, Laub und Gehölz gehören auf die Grünschnittdeponie oder gehäckselt und kompostiert. Bauabfall und anderer Müll sind beim örtlichen Sammelzentrum abzuliefern oder in den dafür vorgesehenen Sammelbehältern zu entsorgen.

IV. Sicherheitsvorkehrungen

Während des Abbrennens muss eine geeignete, zumindest volljährige Aufsichtsperson dauernd anwesend sein, welche für die Einhaltung der nachfolgend aufgezählten Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich ist.

„Geeignet“ ist die Aufsichtsperson dann, wenn sie eigenberechtigt ist und in der Lage ist,

o Gefahrensituationen im Zusammenhang mit dem Verbrennungsvorgang zu erkennen,

o die entsprechenden Maßnahmen im Rahmen der vorgesehenen Regelungen zu setzen und

o bei Gefahr in Verzug das Feuer zu löschen oder dafür zu sorgen, dass es gelöscht wird.

→ Ab einer Windgeschwindigkeit von 20 km/h (mäßiger Wind; Zweige bewegen sich, loses Papier wird vom Boden gehoben) ist das Abbrennen verboten.

→ Es ist darauf zu achten, dass sich das Feuer mindestens in einem Abstand von 25 m zu benachbarten Gebäuden befindet.

→ Zum Entzünden des Feuers dürfen nur zugelassene Anzündhilfen verwendet werden. Die Verwendung von leicht flüchtigen oder wassergefährdenden Stoffen wie zB Diesel- oder Heizöl, Altöl, Alkohol, Benzin oder Spiritus als Brandbeschleuniger zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung des Feuers ist verboten.

→ Es ist zu vermeiden, dass Rauchentwicklung zu Beeinträchtigungen der Sicht auf benachbarten Straßen führt.

V. Aufzeichnungen

Es ist nicht verpflichtend vorgesehen, dass schriftliche Nachweise über das Abbrennen von Brauchtumsfeuern zu erstellen und vorzulegen sind. Im eigenen Interesse der Veranstalter von Brauchtumsfeuern wird jedoch empfohlen, Aufzeichnungen zu führen,

- wer

- auf welchen Grundstücken

- ab wann und

- wie lange

Feuer abgebrannt hat. Diese Aufzeichnungen können bei eventuellen Strafverfahren sehr wichtig sein.

Amt der Burgenländischen Landesregierung ● Referat Naturschutzrecht

VI. Ausnahmen von der Abbrenn-Erlaubnis

Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern ist nicht zulässig, wenn

o in einem Ozonüberwachungsgebiet1 eine Überschreitung der Ozon-Informations- oder Alarmschwelle2 vorliegt;

o im Gebiet die Alarmwerte gemäß Anlage 4 des IG-L überschritten sind3;

o die Feinstaubgrenzwerte (PM10 TMW) gemäß IG-L am Vortag überschritten waren4.

HINWEIS!

Osterfeuer können eine Gefahr für Tiere darstellen, welche in frühzeitig aufgeschichtete bzw. sehr dicht gepackte Haufen „einziehen“ (Igel, Vogelbruten).

Folgende Vorsichtsmaßnahmen können getroffen werden:

✓ den Haufen möglichst spät errichten

✓ bei früherer Errichtung: das Material sollte vor allem in Bodennähe nicht zu dicht gepackt sein (dicke Stämme zu unterst, für das menschliche Auge mindestens 50 cm tief einsehbar)

✓ wenn die beiden obigen Punkte nicht erfüllt werden können: knapp vor dem Anzünden die Tiere mit einem Ultraschallgerät, wie es z.B. für Marderabwehr verwendet wird, vertreiben

ACHTUNG!

→ Bei Verstößen gegen die ausgeführten Bestimmungen sieht das Gesetz Strafen von bis zu € 3.630,- vor (vgl. § 8 BLRG)

→ Bei Verstößen gegen das Verbrennungsverbot hat die BVB das Löschen des Feuers aufzutragen (§3 Abs. 2 BLRG) und bei Nichtbefolgung des Auftrages die Löschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

1 im Sinne des § 1 des Ozongesetzes, BGBl. Nr. 210/1992, idgF

2 Ersichtlich im „aktuellen Ozonbericht“ unter https://www.burgenland.at/themen/umwelt/luftguete/, „Berichte und Statistiken“

3 Im Anlassfall erfolgt eine öffentliche Information der Bevölkerung

4 Ersichtlich im „täglichen Luftgütebericht“ unter https://www.burgenland.at/themen/umwelt/luftguete/, „Berichte und Statistiken“

Amt der Burgenländischen Landesregierung ● Referat Naturschutzrecht

Seite 4 von 4

✓ Zulässiger Zeitpunkt

✓ Allgemein zugängliche Brauchtumsveranstaltung

✓ Nicht beschichtetes und nicht lackiertes, trockenes biogenes Material

✓ Geeignete, volljährige Aufsichtsperson (vgl. § 2 Bgld. VVAV), verantwortlich für:

o Wind < 20 km/h

o Mindestabstand von 25 m zu benachbarten Gebäuden

o Zulässige Anzündhilfen

o Keine Sichtbeeinträchtigung auf benachbarten Straßen

✓ Keine aktuelle Überschreitung bestimmter Luftgütemesswerte

✓ Vorsichtsmaßnahmen zur Gefahrenminimierung für Tiere

  • Außerhalb des erlaubten Zeitraums

  • Private Osterfeuer im eigenen Garten

  • Abfälle; beschichtetes, lackiertes Material; nasses biogenes Material (frischer Grünschnitt gehört auf die Grünschnittdeponie oder gehäckselt und kompostiert!)

  • Wind > 20 km/h (mäßiger Wind; Zweige bewegen sich, loses Papier wird vom Boden gehoben)

  • Mindestabstand < 25m von benachbarten Gebäuden

  • Verwendung von leicht flüchtigen oder wassergefährdenden Stoffen (z.B. Diesel- oder Heizöl, Altöl, Alkohol, Benzin oder Spiritus) als Brandbeschleuniger zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung des Feuers

  • Rauchentwicklung, welche zur Sichtbehinderung auf benachbarten Straßen führt

  • Aktuelle Überschreitung bestimmter Luftgütemesswerte

Bild enthält, Page, Text, Oval
Bild enthält, Text

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Güssing

Bild enthält, Page, Text
Bild enthält, Logo, Triangle
Burgenländische Volkshochschulen - VHS Güssing

Tun Sie Ihren Füßen etwas Gutes und holen Sie sich wertvolle Informationen zur Gesunderhaltung Ihrer "tragenden" Begleiter. Einfache Übungen mit und ohne Schuhe helfen, die Muskulatur zu stärken und die Beweglichkeit sowie Mobilität Ihrer Füße zu fördern.

Kursleitung: Monika Plocek
Beitrag: € 20,00

Bild enthält, Massage, Person, Flower, Plant, Ankle, Body Part

🧩 Happy Minds – Autismus: „Ich sehe was, was du nicht siehst“

📅 Termin: Di. 08.04.2025, 18:00 – 19:30 Uhr
💻 Ort: Online (Webinar)
👩‍🏫 Vortragende: Mag.a Angela Resch
Anmeldung: Nicht erforderlich
🔗 Zoom-Link: https://zoom.us/j/6744010170

Wie erleben autistische Menschen die Welt?
Dieses Webinar bietet neurobiologische Grundlagen, persönliche Einblicke und hilft, Verständnis statt Vorurteile zu fördern.

📣 Fragen sind willkommen – Zuhören, Verstehen, Mitfühlen.
Kostet nichts, bringt viel. Einfach reinklicken & dabei sein!

#HappyMinds #AutismusVerstehen #Neurodiversität #Webinar #WissenSchafftVerständnis #VHSBurgenland #WirsindwoSieSind

Bild enthält, Art, Modern Art, Adult, Bride, Female, Person, Wedding, Woman, Face, Head