Osterfeuer 2025
Sehr geehrte Stegersbacherinnen und Stegersbacher!
Ostern steht vor der Tür und aus diesem Grund möchten wir die Gelegenheit nutzen und über die rechtliche Situation im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Brauchtumsfeuer informieren:
BRAUCHTUMSFEUER MÜSSEN ALLGEMEIN ZUGÄNGLICH SEIN. AUSSCHLIESSLICH FEUER IM RAHMEN VON BRAUCHTUMSVERANSTALTUNGEN SIND ERLAUBT :
Osterfeuer - am Abend und in der Nacht vom Karfreitag auf Karsamstag oder Karsamstag auf Ostersonntag oder Ostersonntag auf Ostermontag;
Ausweichtermine
Die Feuer dürfen auch jeweils am Wochenende vor und am Wochenende nach den oben angeführten Terminen nur aufgrund schlechtwetterbedingter Verschiebung abgebrannt werden.
WAS DARF VERBRANNT WERDEN?
Nur trockenes Naturholz Brauchtumsfeuer dürfen ausschließlich mit trockenen, biogenen nicht beschichteten und nicht lackierten Materialien beschickt werden.
DIE GEFAHREN DÜRFEN NICHT UNTERSCHÄTZT WERDEN Aufsichtsperson / Brandwache Während des Abbrennens muss eine geeignete, zumindest volljährige Aufsichtsperson dauernd anwesend sein. Die Aufsichtsperson ist dann geeignet, wenn sie eigenberechtigt, ist und in der Lage ist, Gefahrensituationen im Zusammenhang mit dem Verbrennungsvorgang zu erkennen, entsprechende Maßnahmen im Rahmen der vorgesehenen Regelungen zu setzen, bei Gefahr im Verzug das Feuer zu löschen oder dafür zu sorgen, dass es gelöscht wird. Alle Sicherheitsvorkehrungen sind während des gesamten Abbrandvorganges einzuhalten. Für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen ist die Aufsichtsperson verantwortlich. Wind Ab einer Windgeschwindigkeit von 20 km/h (mäßiger Wind; Zweige bewegen sich, loses Papier wird vom Boden gehoben) ist das Abbrennen verboten.
ABSTAND
Es ist darauf zu achten, dass sich das Feuer mindestens in einem Abstand von 25 m zu benachbarten Gebäuden befindet. Entzünden Zum Entzünden des Feuers dürfen nur zugelassene Anzündhilfen verwendet werden. Die Verwendung von leicht flüchtigen oder wassergefährdenden Stoffen, wie zB. Diesel- oder Heizöl, Altöl, Alkohol, Benzin oder Spiritus als Brandbeschleuniger zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung des Feuers ist verboten. Rauchentwicklung Es ist zu vermeiden, dass Rauchentwicklung zu Beeinträchtigungen der Sicht auf benachbarten Straßen führt. Bei Bedarf ist die Straße abzusichern.
BEI OZONWARNUNGEN IM SOMMER ODER FEINSTAUBBELASTUNG AM VORTAG BZW. SMOG IM WINTER MUSS AUF DAS FEUER VERZICHTET WERDEN, BEI:
Überschreitung der Ozon-Informationsschwelle im Ozonüberwachungsgebiet im Sinne des § 1 des Ozongesetzes, BGBl. Nr. 210/1992, im Fall der Überschreitung der Ozon-Informations- oder Alarmschwelle. Der Zeitraum der Überschreitung wird durch die Verlautbarung durch den Landeshauptmann nach § 8 des Ozongesetzes und die Verlautbarung der Entwarnung nach § 10 des Ozongesetzes bestimmt. Überschreiten der Alarmwerte gemäß Anlage 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, Feinstaubüberschreitung am Vortag - wenn die Feinstaubgrenzwerte (PM10 TMW) gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft am Vortag überschritten waren.
Alle Informationen finden Sie auch im beiliegenden Informationsblatt!