Silvester 2024 - Abfeuern von pyrotechnischen Gegenständen
Grundsätzlich ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 (z.B. Schweizer Kracher, Knallfrösche, Baby-Raketen) im Ortsgebiet ganzjährig gemäß Pyrotechnikgesetz § 38 verboten!
Außerhalb des Ortsgebietes ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F3 (z.B. Knallkörper, Feuerräder, wirkungsstarke Raketen), F4 (z.B. Feuerwerksbomben, Fächersonnen) nur mit einer behördlichen Bewilligung (Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen) erlaubt.
Darüber hinaus ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen (§ 38 Absatz 5 PyroTG), verboten.
Unbestritten üben Feuerwerke seit Jahrhunderten eine unheimliche Faszination auf die Menschen aus.
Dies hat jedoch auch ihren Preis, und zwar in Form von schädlichen und gesundheitsgefährdenden Einflüssen auf Mensch, Tier und Natur:
Die Explosion eines Feuerwerkskörpers setzt gefährliche Schwermetalle wie Strontium, Arsen, Blei, Selen oder Cäsium frei
Die „Überbleibsel“ stellen in freier Natur über die Nahrungsaufnahme für das Wild und für die Tiere in der Landwirtschaft eine erhebliche Gefahr dar
Vor allem ältere Menschen, Kleinkinder sowie Wild- und Haustiere leiden extrem bei diesem Lärm
SPARSAMER UMGANG MIT PYROTECHNIK SCHONT MENSCH, TIER und NATUR
(Fotocredit: Christel Sagniez auf Pixabay)