Wichtige Informationen zum Winterdienst!
Der Winterdienst im öffentlichen Raum ist genau geregelt und wird auf Basis eines Einsatzplanes durchgeführt. Die Straßen sind nach Priorität gereiht (Schulen, öffentliche Plätze, Hauptverbindungswege, …) und werden an Hand dieser Reihung abgearbeitet.
Einen Teil der Arbeit übernimmt die Gemeinde. Der Gesetzgeber hat aber auch der Bevölkerung wichtige Aufgaben zugeteilt.
Verpflichtung für Anrainer
Gemäß § 93 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen unverbaute, land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, dafür sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von weniger als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege - einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen - entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.
In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteig gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.
Die in Abs. 1 genannten Personen haben auch dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.
Räumung von Privatstraßen
Es wird darauf verwiesen, dass bei öffentlichen Privatstraßen der jeweilige Grundeigentümer und bei Interessentenstraßen die Weggenossenschaft zur Räumung und Streuung der Straße verpflichtet sind und dafür haften. Sofern es die personellen und maschinellen Ressourcen zulassen, räumt der Bauhof auch private Verkehrsflächen, auf denen die Anrainer bzw. die Grundeigentümer gesetzlich zur Schneeräumung verpflichtet wären nach vorheriger Beauftragung. Die Gemeinde weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei um eine unverbindliche Arbeitsleistung handelt, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann. Die gesetzliche Verpflichtung sowie die Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten verbleiben beim Anrainer bzw. Grundeigentümer.
Schneeablagerungen auf die Straße
Das Ablagern von Schnee aus Hauseinfahrten oder Grundstücken auf die Straße ist grundsätzlich verboten! Für Ausnahmen ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.
Schnee in Privatgärten
Die Eigentümer von privaten Liegenschaften haben „Straßenschnee“ in privaten Gärten zu dulden, das besagt der § 10 des Sbg. Landesstraßengesetzes. Die Besitzer der an Straßen angrenzenden Grundstücke sind verpflichtet, den Abfluss des Wassers von der Straße auf ihren Grund, die notwendige Ablagerung des von der Straße abgeräumten Schnees einschließlich des Streusplittes auf ihrem Grund und die Herstellung von Ableitungsgräben, Sickergruben und dgl. auf ihrem Besitz - ohne Anspruch auf Entschädigung - zu dulden. Die Gemeinde weist darauf hin, dass von dieser Regelung, wenn nötig, Gebrauch gemacht wird.
Behinderung durch parkende Autos
Fahrzeuge, die außerhalb der dafür vorgesehenen Parkflächen längs am Straßenrand abgestellt sind, führen immer wieder zu Behinderungen im Winterdienst. Gemäß § 24 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung besteht ein Parkverbot auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben. Es wird daher an alle Fahrzeughalter appelliert, das Parken auf Gemeindestraßen zu unterlassen. Unbelehrbare Fahrzeughalter, die den Winterdienst leichtfertig behindern, müssen mit Anzeige rechnen.